Freiwillige Unterhaltszahlungen und Hartz IV

„Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut bezahlen“ … so lautet die vielleicht etwas reißerische Überschrift einer am 19.04.2018 veröffentlichten Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen. Mit der Überschrift weist das Gericht auf seine Entscheidung vom 17.04.2018 hin, mit der es die Klage eines Hilfebedürftigen auch in zweiter Instanz abgewiesen hat. Der Kläger erhielt Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres wurde dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 260,00 € gewährt. Die Rentenzahlungen gingen unmittelbar an die Ex-Frau des Klägers, der er sich gegenüber in einer notariellen Urkunde zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 1000,00 € verpflichtet hatte. Obwohl dem Kläger der an seine Ex-Frau gehende Betrag nicht zur Verfügung stand, rechnete die Hartz IV Stelle die Rente als Einkommen an, der Kläger erhielt entsprechend geringere Leistungen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die vorgenommene Verrechnung nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurden die Renteneinnahmen „fiktiv zugerechnet“. Zwar lag mit der notariellen Urkunde ein (vollstreckbarer) Unterhaltstitel gegen den Kläger vor. Die Urkunde konnte das Jobcenter ungeachtet dessen jedoch außer Betrachtung lassen. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung zur Unterhaltszahlung war der Kläger bedürftig, sein eigenes Einkommen lag unterhalb der Beträge, die jedem Unterhaltsschuldner zur Sicherung der eigenen Existenz verbleiben müssen. So bedürftige Unterhaltsschuldner sind zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Demgemäß können sie sich auch in Bezug auf Hartz IV – Leistungen nicht verpflichten, Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Partner zu leisten. Aufgrund der offenkundig eigentlich fehlenden Unterhaltsverpflichtung musste das Jobcenter nach Ansicht des Gerichts die notarielle Urkunde nicht berücksichtigen und so schlägt der Bogen zur gewählten Überschrift.

Misslich ist die Entscheidung doch, denn der Kläger ist, ungeachtet der Wertungen der Behörde, aufgrund der vorliegenden Urkunde seiner Ex-Partnerin weiter zu Zahlungen verpflichtet. Die Details der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht sind leider nicht überliefert, so dass die Möglichkeiten, sich von dieser zu lösen, nicht geprüft werden können. Im Grundsatz gilt allerdings: Auch mit Hilfe notarieller Vereinbarungen kann man sich bestimmter wesentlicher Unterhaltspflichten nicht entziehen. Die Übernahme nicht geschuldeter Beträge steht aber jedem frei. Der Kläger ist – sollte nun nicht noch eine höhere Instanz zu seinen Gunsten entscheiden – also „doppelt angeschmiert“.

Nicht nur bei Hartz-IV Bezug: Bevor man Unterhaltspflichten langfristig übernimmt, lässt man diese lieber noch einmal prüfen.

Unterhaltsverpflichtung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente!?

Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.

Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.

 

Für alle Detail-Frage rund um das Thema Unterhalt, steht Ihnen uns Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Post vom Inkassobüro erhalten?

… Bangemachen gilt nicht!

Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.

Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:

– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.

– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – zB von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.

– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.

– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.

Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Nachehelicher Unterhalt

Vor einigen Wochen haben wir hier unter der Überschrift „Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht“ begonnen, die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche näher vorzustellen. Nachdem wir Grundzüge des Familienunterhalts und des Anspruchs auf Trennungsunterhalt vorgestellt haben, soll es heute um den nachehelichen Unterhalt gehen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Es handelt sich um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, der nicht mit dem Anspruch auf Familienunterhalt während der intakten Ehe und dem Trennungsunterhalt, der mit der Trennung der Ehepartner entsteht, identisch ist. Erstreitet ein Ehegatte während der Trennungsphase und dem laufenden Scheidungsverfahren also einen Titel, der seinen Ehegatten verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wirkt dieser Titel nicht über den Scheidungszeitpunkt hinaus. Die Unterhaltszahlungen vor der Scheidung müssen also nicht den Unterhaltszahlungen nach der Scheidung entsprechen. Hintergrund bildet die Überlegung, dass in der Trennungsphase die eheliche Solidarität noch besonders stark nachwirkt, während mit der Scheidung die wechselbezügliche Abhängigkeit der Ehepartner entfällt. Die Ehepartner stehen mit der Scheidung im Grundsatz wieder auf eigenen Füßen (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Sie haben daher nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers selbst wieder für ihren Unterhalt zu sorgen. Soweit nicht ohnehin vorhanden, muss eine Arbeitstätigkeit zur Sicherung des eigenen Unterhalts aufgenommen oder aufgestockt werden.

Unterhaltsansprüche bestehen – unter dem Aspekt der nachwirkenden ehelichen Solidarität – allerdings dann, wenn der geschiedene Ehegatte, nicht zuletzt auf Grund der während der Ehe gemeinsam getroffenen Dispositionen, außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst zu decken.

So wird einem Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind pflegt und/oder erzieht, mindestens bis zum 3 Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf (Betreuungs-) Unterhalt zugebilligt, in dieser Zeit muss der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Ist das Kind älter, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob und im welchem Umfang der betreuende Ehegatte eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage der Aufnahme oder Aufstockung einer beruflichen Tätigkeit bilden z.B. die vorhandenen Möglichkeiten der Fremdbetreuung oder der kindliche Bedarf an persönlicher Betreuung durch den Ehegatten.

Unterhalt kann auch der geschiedene Ehegatte beanspruchen, dem aufgrund Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte bereits bei Eheschließung ein hohes Alter erreicht hatte.

Ebenfalls Unterhalt beanspruchen kann der Ehegatte, der nach der Scheidung – trotz ausreichender Bemühungen – keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder durch seine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu decken. Dabei muss die ausgeübte Erwerbstätigkeit angemessen sein. Es reicht also für den Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten nicht aus, schlicht darauf zu verweisen, dass er lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und mit den daraus erzielten Einnahmen seinen Unterhalt nicht decken kann. Der Unterhaltsberechtigte muss eine Tätigkeit ausüben bzw. sich um eine Tätigkeit bemühen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, seiner früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht. Nur wenn eine solche angemessene Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen gewährleistet, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch hier soll der Unterhalt im Grundsatz gewährleisten, dass der geschiedene Partner auf dem Niveau weiterleben kann, der die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. Es gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip, das wir schon im Rahmen der Erläuterungen des Trennungsunterhalts vorgestellt haben.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte z.B. einen anderen Partner gefunden hat und mit diesem wieder in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Der geschiedene Ehegatte und sein Partner müssen ihr Leben hierfür so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen wollen, sich Hilfe und Unterstützung gewähren und eheähnlich zusammenleben (wobei es eines tatsächlichen Zusammenlebens nicht immer bedarf). Wann eine in solcher Form verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Teilweise wird erst nach 2 – 3 Jahren Beziehung eine ausreichende Verfestigung angenommen, früher wird eine notwendige Verfestigung bejaht werden können, wenn sich die neuen Partner ein gemeinsames Haus kaufen, gemeinsam Kinder bekommen oder einen gemeinsamen Haushalt begründen.

Auch eine kurze Ehe kann einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen, diesen zumindest zeitlich verkürzen. Zeitliche Vorgaben dafür, wann eine Ehe in diesem Zusammenhang als kurz angesehen werden kann, gibt das Gesetz nicht vor. Maßgebend ist jeweils das festzustellende Maß der Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehegatten. Bei nur wenigen Ehejahren geht man im Grundsatz davon aus, dass eine enge wirtschaftliche Verknüpfung und Abhängigkeit, die einen (längeren) Unterhaltsanspruch rechtfertigt könnte, nicht erfolgt ist. In der Tendenz der Gerichte  haben sich zwei Ehejahre (d.h. zwei Jahre zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) als Orientierungspunkt ausgebildet. Bei Ehen von mehr als 2 Jahren Dauer bedarf es regelmäßig weiterer Argumente um noch von einer kurzen Ehe sprechen zu können.

Ein Unterhaltsanspruch setzt schließlich voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst leistungsfähig ist, also in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Dem Unterhaltsverpflichteten selbst muss ein Teil seines Einkommens zur eigenen Lebensbedarfsdeckung verbleiben (Selbstbehalt). Zudem sind gegebenenfalls bestehende, andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Nur die darüber liegenden Einkommensteile stehen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

Für Detailfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz zur Verfügung.

Eheliches Güterrecht

„Schatz, ich habe da mal deinen Versicherungsvertrag gekündigt“ … wenn der Partner die Familiengeschäfte betreibt

Wie wir vor einigen Wochen hier bereits dargestellt, gibt es keine allgemeine Mitverpflichtung-Befugnis von Ehepartnern: aus den Verträgen, die ein Ehepartner abschließt, haftet zunächst nur dieser, der andere Partner hat mit den so begründeten Schulden seines Ehegatten nichts zu tun. Die Ehe begründet keine Schuldengemeinschaft. Etwas anderes gilt jedoch für „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Bei solchen familiären Konsum-Geschäften werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (!), auch wenn nur einer der Ehegatten -auf eigene Veranlassung und ohne Rücksprache mit den Ehepartner – tätig wird. Dass das Rede stehende Geschäft Familienbezug hat und eine Ehe besteht, muss dem Vertragspartner dabei nicht einmal offenbaren werden. Er kann sich bei Kenntniserlangung wegen der möglicherweise ausstehenden Vergütung auch an den anderen Ehepartner wenden.

Etwas altbacken spricht man von der sog. Schlüsselgewalt des handelnden Ehegatten. Als mögliche Geschäfte, die der Ehepartner in der vorbeschriebenen Form auch mit Wirkung für seinen Partner abschließen kann, kommen neben der Anschaffung von Lebensmitteln, auch der Kauf von Haushaltsgegenständen und Möbelstücken nebst Finanzierungsgeschäften, der Abschluss von Energielieferverträgen, die Beauftragung von Handwerkern mit Reparaturen in der Ehewohnung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen (z.B. Hausrat und Pkw-Versicherung) in Betracht. Nicht abgeschlossen werden können mit Wirkung zu Lasten des anderen Ehegatten dagegen z.B. Darlehensverträge zur Finanzierung eines Hausbaus, auch die Anmietung und die Kündigung einer Mietwohnung sind nicht über die Schlüsselgewalt gedeckt.

Die in Rede stehenden Verträgen müssen der individuellen angemessenen Bedarfsdeckung dienen. Der Lebensstil der Familie und der ansonsten geübte Konsumstil der Familie müssen gewahrt bleiben. Ging es bisher nur zum Wandern in den Schwarzwald, bedürfte die Buchung einer Weltreise auf einem Luxus-Kreuzfahrtschiff wohl doch eher der vorherigen Abstimmung zwischen den Ehepartnern.

Haben sich die Ehegatten getrennt, haben sie die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und leben getrennt, entfällt auch die Befugnis zur Mitverpflichtung des Ehegatten über die Schlüsselgewalt. Zudem kann jeder Ehegatte die Wirkungen der Schlüsselgewalt durch Erklärung gegenüber seinem Partner ausschließen, zumindest dann, wenn hierfür ein ausreichender Grund besteht. Gegenüber Dritten wirkt eine Ausschließung allerdings grundsätzlich nur dann, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2018, Az. XII ZR 94/17) nochmals mit den Details der Schlüsselgewalt auseinandergesetzt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen nach einem Vollkaskoschaden. Die Klägerin begehrte nach einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Familien-Pkw von dem verklagten Kasko-Versicherer die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von ca. 13.000,00 € sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Ehemann hatte allerdings den zugrunde liegenden, von der Klägerin abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsvertrag, vor dem Unfallereignis gekündigt und mit der Beklagten einen neuen Versicherungsvertrag für das auf ihn zugelassene Familienfahrzeug abgeschlossenen. Der neue Vertrag enthielt keinen Vollkaskoversicherungsschutz mehr.
Im Verfahren berief sich die Klägerin nun auf die Unwirksamkeit der von ihrem Mann erklärten Kündigung, der Ehemann hätte den Vertrag nicht kündigen können, der Versicherungsvertrag in seiner Ursprungsform würde fortbestehen und die Beklagte wäre daher weiter zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichtet.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders und bestätigte die Klageabweisung aus den Vorinstanzen. Der Ehemann sei im Rahmen der Schlüsselgewalt berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Der verunfallte Pkw sei der einzige Wagen der Familie gewesen, zudem sei die Zulassung auf den Ehemann erfolgt. Abschluss und Kündigung des Vertrages seien vorliegend Geschäfte zur angemessenen Deckung des Familienbedarfes gewesen. Und so bleibt die Familie nun auf ihrem Schaden sitzen.

Bei weiteren Fragen rund um das eheliche Güterrecht und die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfes. Dabei umfasst der Unterhaltsanspruch nicht nur die Aufwendungen für Wohnen, Ernährung und Bekleidung, sondern nach der Klarstellung des Gesetzes auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“.

Angesprochen ist damit der sog. Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet damit nicht mit dem Schulabschluss ihres Kindes. Vielmehr schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die grundsätzlich die Aussicht bietet, dem Kind zukünftig eine ausreichend eigenständige Finanzierung seines Lebensbedarfes zu sichern. Trotz der regelmäßigen guten Perspektiven, die der Abschluss eines Studiums bietet, muss damit allerdings nicht jedem Kind der Gang zur Universität ermöglicht werden. Geschuldet ist lediglich eine Ausbildung, die den Neigungen, Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Nicht jeder hochtrabende Traum muss daher von den Eltern finanziert werden. Im Grundsatz wird auch nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Regelabschluss ggfls. unter Zubilligung einer kurzen Frist zur anschließenden Arbeitsplatzsuche endet. Mit dem Abschluss ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzierung einer zweiten Ausbildung müssen die Eltern regelmäßig nicht übernehmen.

In der Grauzone liegen gestufte Ausbildungswege, bei dem z.B. nach dem Abitur zunächst eine Lehre gemacht und sodann ein Studium vom Kind aufgenommen wird. Ist das Studium bereits Zweitausbildung, die nicht mehr zu tragen ist? Oder ist das Studium Teil eines noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsweges und damit von den Eltern mitzufinanzieren? Die Kosten des Studiums sind von den Eltern trotz der abgeschlossenen Ausbildung dann zu tragen, wenn zwischen den unterschiedlichen Berufsstufen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also nach dem Ausbildungsende zügig das Studium aufgenommen wird, und die einzelnen Ausbildungsstufen fachlich aufeinander bezogen sind. Ein solcher fachlicher Bezug fehlt z. B. wenn nach der Tätigkeit als Finanzinspektor ein Psychologiestudium aufgenommen wird.

Ist Ausgangspunkt des Ausbildungsweges ein Realschulabschluss, nach dem dann eine Ausbildung, daran anschließend ein Fachoberschulabschluss/ein Abitur gemacht und sodann ein Studium aufgenommen wird, kommt eine Übernahme des Studiums durch die Eltern nur dann in Betracht, wenn die Aufnahme des Studiums bei Beginn der Ausbildung erkennbares Ziel bzw. als solches kommuniziert war.

Aufgeweicht hat diese Grundsätze nun wohl – leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vor – das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17). Dabei ging es im zugrundeliegenden Verfahren um die Erstattung von BaföG Leistungen: Die Tochter der Beklagten hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen und nach einem Fachoberschulbesuch sodann ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Für das Studium wurden der Tochter der Beklagten BaföG-Leistungen gewährt. Die hier geleisteten Beiträge verlangte das BaföG-Amt nun aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen von der Mutter zurück. Die Mutter verweigerte Zahlungen, weil Unterhaltsansprüche nicht mehr beständen: ihre Tochter könne durch die absolvierte Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten; das Fachoberschulstudium wäre von ihrer Tochter nicht angekündigt worden, vielmehr habe die Tochter nach eigenen Plänen nach der Ausbildung arbeiten gehen wollen. Zudem hätte die Tochter nach der Ausbildung in das Haus ihres verstorbenen Vaters ziehen wollen, für die Renovierung des Hauses habe die Beklagte eigens einen Kredit aufgenommen. Sie habe sich daher nicht auf weitere Unterhaltsleistungen einstellen müssen. Das sah das Oberlandesgericht nun anders und gab der Klage des BaföG-Amtes in weiten Teilen statt. Den Sinneswandel der Tochter habe die Mutter hinzunehmen, dies sei den „persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen“ geschuldet.

Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.

Mindestunterhalt

Anhebung des Mindestunterhalts ab dem 01.01.2018!!!

Es tut sich zum Jahreswechsel wieder etwas. Ab dem 01.01.2018 steigt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (erste Altersstufe) der Mindestunterhalt von derzeit 342 € auf 348 €,
für Kinder vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (zweite Altersstufe) von aktuell 393 € auf 399 € und
für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (dritte Altersstufe) von derzeit 460 € auf dann 467 €.

Vgl. im Weiteren

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171106_PM_Duesseldorfer-Tabelle/index.php

Mietkaution und Hartz IV

Mietkaution und Hartz IV … unberechtigte Leistungskürzungen durch das Jobcenter?!

Nicht selten beinhalten Mietverträge neben der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und einer monatlichen Vorauszahlungen auf Neben-/Betriebskosten auch die Pflicht zur Stellung einer Mietsicherheit/Mietkaution. Dabei deckelt das Gesetz die Kaution, die vom Vermieter berechtigt verlangt werden kann, auf das 3fache der Kaltmiete und sieht zudem die Möglichkeit vor, die bar zu entrichtende Sicherheit in drei Raten, beginnend mit der Aufnahme des Mietverhältnisses zu zahlen. Nicht immer reicht die vorgesehene Stundungsmöglichkeit jedoch aus, um das Aufbringen der Mietkaution sicherzustellen. Beziehen die Mieter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Leistungen) haben diese regelmäßig Anspruch auf Übernahme der Mietsicherheit durch das Jobcenter. Die Mietkaution ist Unterkunftsbedarf. Die Kaution soll dabei vom Jobcenter als Darlehen gewährt werden. Die Aufwendungen sind daher vom Hilfebedürftigen zurückzuzahlen.

Die Jobcenter haben die Rückzahlungsverpflichtung des Hartz IV Empfängers bislang regelmäßig in der Form gesichert, dass von den Regelleistungen einfach Beträge zur Rückführungen des Mietkautions-Darlehens einbehalten wurden. Das Landessozialgericht NRW hält diese Praxis jedoch für rechtswidrig (Entscheidung vom 29.06.2917, Az. L 7 AS 607/17): für die von den Jobcentern vorgenommene Aufrechnung fehle es an der gesetzlichen Grundlage; vorgenommene Leistungskürzungen seien daher unberechtigt.

Sollte das Jobcenter bei Ihnen gleichwohl entsprechende Kürzungen vornehmen, raten wir die zugrunde liegenden Bescheide überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für ältere Bescheide, die maximal ein Jahr zurückreichen. Auch wenn für solche Bescheide besteht trotz der zwischenzeitlich abgelaufenen Rechtsmittelfristen die Möglichkeit, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen.

Plötzlich Erbe!?

Erbe ist was am Ende eines Lebens übrig bleibt – das kann ein kleines oder großes Vermögen (sog Aktivvermögen) sein, das können aber auch Schulden (sog. Passivvermögen) sein, die in gleicher Form vererbt werden.

Nicht immer weiß der „Bedachte“ allerdings unmittelbar von seinem Glück. Denn wer den Nachlass erben soll, kann der Erblasser, z.B. durch ein handgeschriebenes Testament in vielfältiger Form, selber bestimmen. Der Inhalt eines solchen Testament wird zumeist nicht ohne Weiteres mit den Erben erörtert, vielleicht wissen die Erben nicht einmal um die Existenz eines Testaments und das Testament wird Monate später beim Räumen der ehemaligen Wohnung zufällig zwischen alten Hemden oder Papieren gefunden (Beachte: Derjenige, der ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen empfindliche Strafen). Auch wenn ein Testament mit Hilfe eines Notars errichtet und beurkundet worden ist, braucht es regelmäßig einige Zeit bis das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet und die Erben von ihrer Erbenstellung erfahren. Vielleicht existieren auch direkt mehrere Testamente, die einander widersprechen und die zeitlich nicht einsortiert werden können. Findet sich keine letztwillige Verfügung greift letztlich die gesetzliche Erbfolge – danach erben im Grundsatz die Abkömmlinge des Erblassers und – sollten Abkömmlinge bereits vorverstorben sein – deren Kinder. Auch hier mag es aber zunächst Zweifel geben – findet sich vielleicht doch noch ein Testament?

Ungeachtet dieser Unsicherheiten – die Erbfolge, gewillkürt durch den Erblasser bestimmt oder gesetzlich festgelegt, greift automatisch mit dem Tod des Erblassers. In der Minute seines Todes geht das Vermögen/Verbindlichkeiten auf den oder die Erben automatisch über. Für den Übergang des Vermögens bedarf es daher keiner gesonderten Erklärung der Erben, dass sie die Erbschaft annehmen. Will der Erbe nicht in die Rechtstellung des Erblassers einrücken (z. B. weil der Nachlass überschuldet ist), so muss er die Erbschaft ausschlagen. Mit der Ausschlagung fällt die Erbenstellung rückwirkend weg. Die Ausschlagung ist jedoch fristgebunden. Sie kann grdl. nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und der Berufungsgründe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Also nicht derjenige, der Erbe werden will, muss aktiv werden, sondern derjenige, der den Nachlass „wieder los werden“ will.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger!

Und noch eine Reform im Strafverfahrensrecht! Wer hat noch nicht, wer will nochmal, scheint das Motto kurz vor der Bundestagswahl zu lauten! Dieses Mal heißt das Gesetz ganz eingängig „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“. Mal sehen, ob es in den nächsten Jahren hält, was es vermeintlich verspricht…

Zumindest sind im Zuge der Reform die Möglichkeiten zur Hinzuziehung eines Verteidigers erweitert worden. So hat der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Polizeibeamte nun ein Anwesenheitsrecht. Die Polizei ist im Übrigen verpflichtet, den Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, sondern sie ist auch verpflichtet, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass er auch vor seiner Vernehmung die Möglichkeit hat, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte danach vorab einen Verteidiger befragen, sind ihm von der Polizei aktiv Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Bestehen anwaltliche Notdienste und damit die Möglichkeit, auch außerhalb üblicher Bürozeiten zeitnah einen Anwalt zu erreichen, hat die Polizei auf diese hinzuweisen und Anlaufstellen zu bezeichnen. Auf der Internetseite der für unseren Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm findet sich z.B. eine Pflichtverteidigerliste, in der nach Orten aufgeschlüsselt im Strafrecht tätige Kollegen mit ihren Kontaktdaten aufgeschlüsselt werden. Verschiedene Kollegen haben hierbei auch Telefon-Nr. angegeben, unter denen sie nicht nur außerhalb der üblichen Bürozeiten, sondern ggfls. auch am Wochenende in Eil- und Notfällen erreicht werden können. Angesichts des dem Beschuldigten verbürgten Rechts, sich zu den Tatvorwürfen nicht äußern zu müssen, und der generellen Gefahr unbedachter „Spontanäußerungen“, die sich selten im Nachhinein relativieren lassen, sollte von der Kontaktmöglichkeit und Begleitrechten umfangreich Gebrauch gemacht werden.

Mitgenommen werden darf der Anwalt auch zu einer Gegenüberstellung und zu einer staatsanwaltlichen sowie richterlichen Vernehmung. Und auch zu einer Vernehmung von Zeugen durch den Richter. Bei letzterer haben Beschuldigter und Verteidiger nun auch selbst das Recht, mögliche Belastungszeugen „in die Mangel zu nehmen“ und diesen Fragen zu stellen.

In diesem Sinne: Wenn Sie einmal ein Problem haben und nicht weiter wissen, rufen Sie …
doch uns an.

Wir stehen Ihnen unter der unten angegebenen Telefon-Nr. auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in dringenden strafrechtlichen Notfällen (!) zur Verfügung. Der anwaltliche Notdienst ist für Fragen, deren Beantwortung wir auch zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen könnte, nicht verfügbar. Es handelt sich nicht um eine Auskunftsstelle zu anderen, als dringenden strafrechtlichen Fragen.

Tel- strafrechtlicher Notdienst: 0173 9735831