Unterhaltsvorschuss

ab nun gilt sie also – die Ausweitung der Bezugsberechtigung für den sog. Unterhaltsvorschuss.

Während früher Kinder Alleinerziehender, die keinen Unterhalt für die Kinder vom anderen Elternteil erhielten, maximal 72 Monate, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hatten, besteht heute bis zum 18. Lebensjahr ohne Beschränkung der Bezugsdauer die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Das notwendige Antragsformular können Mandanten mit Wohnsitz in Bocholt nachfolgend herunterladen, vervollständigen und bei der Stadt Bocholt – Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport, Kaiser-Wilhelm-Straße 77, 46395 Bocholt einreichen.

bocholt_rathaus_soziales_unterhaltsvorschussgesesetz_leistungsantrag_ausfüllbar

Bei allen weiteren Fragen zum Unterhalt, zur Unterhaltsberechnung und zu seiner Geltendmachung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Update: Ungeachtet der in der Wohnung betreuten gemeinsamen Kindern – hat der Ex-Partner nach erfolgter Trennung Anspruch auf Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses!

Wie in der letzten Woche bereits angerissen (vgl. https://scheidung-bocholt.eu/trennung-mietvertrag), können von Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen abgeschlossene Mietverträge nur gemeinsam gekündigt werden. Beide Partner müssen die Kündigung des Mietverhältnisses daher zusammen erklären. Können sich die Partner auf eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht verständigen, hat der ausziehende Partner grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Ex-Partner bei der Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirkt und die notwendige Kündigung miterklärt oder einer von diesem ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Der Anspruch des Ausziehenden wird auch nicht dadurch berührt, dass der zurückbleibende Ex-Partner vorhandene gemeinsame Kinder in der Wohnung betreut.

Dies hat im Oktober nochmals das LG Berlin (AZ. 63 S 86/16) in zweiter Instanz bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall, hatte sich die Ex-Freundin unter Hinweis auf die in der Wohnung ebenfalls lebenden gemeinsamen Kinder geweigert, der beabsichtigten Kündigung des zusammen abgeschlossenen Mietvertrages zuzustimmen. Ihrer Meinung nach müsse den Kindern ein Verbleib in der Wohnung möglich bleiben. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Die von der ehemaligen Lebensgefährtin angesprochene elterliche Sorge gebiete gerade nicht allein die Unterbringung der Kinder in der bisherigen Wohnung des Paares. Anhaltspunkte für eine drohende Obdachlosigkeit der Kinder hätten sich nicht ergeben. Der Ex-Partner hätte nach erfolgter Trennung vielmehr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Beendigung des Mietverhältnisses.