Trennung?!

…und dann war da noch der gemeinsame Mietvertrag

Der Auszug ist schon längst vollzogen, die Rückkehr nahezu ausgeschlossen und dann kommt die Frage auf, was mit der Miete für die ursprünglich gemeinsam angemieteten Räume passiert? Allein der Auszug aus der Wohnung lässt die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht entfallen. Das böse Erwachen kommt dann nicht selten, wenn der Vermieter sich nach Monaten meldet und unter Hinweis auf die Zahlungsausfälle des ehemaligen Partners Zahlungen von dem Ausgezogenen begehrt. Da die gemeinsamen Vertragspartner sog. Gesamtschuldner sind, kann der Vermieter von jedem der Partner grundsätzlich nach seiner Wahl die komplette Miete verlangen: Jeder der Vertragspartner haftet auf die volle Verpflichtung. Nach erfolgter Trennung sollte daher auch das Mietverhältnis schnellstmöglich auseinanderdividiert werden.

Hierfür bestehen unterschiedliche Handlungsalternativen.

– Wollen die Partner die gemeinsame Wohnung nach der Trennung insgesamt aufgeben, so müssen sie das Mietverhältnis gemeinsam kündigen: es bedarf einer gemeinsamen, beiderseits unterschriebenen Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter.

– Sind sich die Partner darüber einig, dass und wer die ehemals gemeinsamen Räume weiter nutzen darf, können sie sich gemeinsam an den Vermieter mit der Bitte wenden, den Mietvertrag einvernehmlich umzugestalten und einen der Partner aus dem Mietvertrag für die Zukunft zu entlassen. Auf eine solche Umgestaltung des Mietvertrages muss sich der Vermieter allerdings nicht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einlassen, er ist nicht verpflichtet, einen Partner aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Scheitert eine Vereinbarung zwischen den Partnern und dem Vermieter, bleibt nur der Weg über die gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses. Anders verhält es sich bei einer gescheiterten Ehe. Zumindest im Fall der Scheidung kann das ursprünglich bestehende Mietverhältnis durch eine einseitige Erklärung der ehemaligen Ehepartner gegenüber dem Vermieter in der Form umgestaltet werden, dass der Mietvertrag mit Rechtskraft der Scheidung nur noch mit einem der beiden Geschiedenen fortgesetzt wird. Mit Zugang der Erklärung wird das Mietverhältnis automatisch umgestaltet. Der Vermieter kann sich gegen die Umgestaltung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar wehren. Die Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietvertrag kann dieser allerdings zur Kündigung des Mietverhältnisses nutzen.

– Können sich die Partner nicht auf einen gemeinsamen Weg verständigen, muss differenziert werden, ob die Partner verheiratet sind oder eine gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Bei einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Ausziehende einen – auch notfalls gerichtlich einklagbaren – Anspruch gegen seinen ehemaligen Lebenspartner auf Mitwirkung an der gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses. Der ehemalige Partner schuldet die Unterschrift unter die notwendige gemeinsame Kündigungserklärung.

Sittenwidrige Eheverträge

Am Ende der Liebe: Eheverträge und ihre Regelungen – nicht immer in Stein gemeißelt!

Warum die Beziehungen zwischen den Eheleuten mit Blick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung oder dem Tod des Ehegatten nicht den individuellen Vorstellungen und Verhältnissen anpassen? Eheverträge geben den Ehegatten die Möglichkeiten, von den vom Gesetz sonst vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung, einer Trennung und Scheidung abzuweichen und eine für sie maßgeschneiderte Lösung zu finden, die im Ernstfall bestenfalls Unstimmigkeiten und langwierige Streitereien verhindert. Verträge in diesem Bereich können neben Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes, also Regelungen dazu, was mit den wechselseitig in die Ehe „eingebrachten“ Vermögensmassen passiert, insb. auch Regelungen zum Versorgungsausgleich – also zur Altersversorgung – oder zum Unterhalt enthalten. Interessant sind die so gegebenen Gestaltungs-Möglichkeiten regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, für Selbständige oder Personen mit Betriebs- und Gesellschaftsanteilen.

Wegen der möglichen weitreichenden Folgen schreibt das Gesetz für den Abschluss eines Ehevertrages besondere formale Anforderungen auf. Es genügt nicht nur eine mündliche Vereinbarung oder eine schriftliche Verständigung zwischen den (zukünftigen) Eheleuten: Wirksam kann ein Ehevertrag vielmehr nur vor einem Notar geschlossen werden. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Vertrag kann hierbei vor oder nach der Eheschließung, also während der Ehe geschlossen werden.

Der Abschluss unter Einbindung eines Notars bedeutet jedoch immer nicht, dass die zwischen den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen auf Dauer Bestand haben müssen. Auch bei grundsätzlich gegebenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, sind bestimmte Mindeststandards zu wahren. Eheverträge sind so einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle zu unterwerfen. Unwirksam sind danach Regelungen die sittenwidrig sind. Sittenwidrig in diesem Sinn und damit von Anfang an unwirksam sind solche Regelungen des Ehevertrages, die einen der beiden Ehegatten im Vergleich zur gesetzlichen Regelung einseitig, ohne Ausgleich benachteiligen und deren Abschluss Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des belasteten Ehegatten sind. Ansatzpunkte für eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten können der Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmittelbar vor der Eheschließung, das Alter des Ehegatten, seine Herkunft und mangelnden Sprachkenntnisse oder auch das Bestehen einer Schwangerschaft bilden.

Selbst, wenn bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für sittenwidrigen Regelungen gegeben sein sollten, können Regelungen bei einer maßgebenden Änderung der ursprünglich gegebenen oder angenommenen Lebensumstände unangemessen werden (gute Notarverträge weisen daher auf die regelmäßige Kontrolle des Ehevertrages und die mögliche Anpassung an geänderte Lebensumstände hin). Klassisches Beispiel für solche wesentlich veränderten Umstände ist die bei Vertragsschluss noch angenommene kinderlose Ehe mit einer Berufstätigkeit beider Ehegatten und die sodann tatsächliche Geburt eines oder mehrerer Kinder mit einer Berufsaufgabe. Sollten Regelungen bzw. das Festhalten hieran in diesem Sinn in der Zwischenzeit unangemessen erscheinen, wird dem begünstigten Ehegatten die Berufung auf die nun kritischen Bestimmungen verwehrt. Die Regelungen des Ehevertrages sind an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Mit einem Fall sittenwidriger ehevertraglicher Regelungen hat sich Anfang Mai aktuell nochmals das OLG Oldenburg, Az. 3 W 21/17, beschäftigt. Nach der Pressemitteilung des Gerichtes stellte es Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Nichtigkeit eines Ehevertrages fest, mit dem die das Verfahren betreibende Ehefrau auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich und einer Beteiligung an Rentenansprüchen ihres Ehemannes sowie (zumindest teilweise) auf Unterhaltsansprüche verzichtet hatte. Die Ehefrau habe sich nach den Ausführungen des OLG bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und deutlich schlechteren Verhandlungsposition befunden: Sie sei zu diesem Zeitpunkt Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren zukünftigen Ehemannes und hochschwanger gewesen. Bei Nichtabschluss des Vertrages hätte sie die Absage der Hochzeit befürchten müssen. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages war der Erbanteil der Ehefrau nun um den eigentlich ausgeschlossenen Zugewinnausgleich zu erhöhen.

Es kann sich daher lohnen, ehevertragliche Regelungen im Ernstfall noch einmal kritisch zu hinterfragen.

 

 

Kindesunterhalt – das ändert sich zum 01.01.2017!

Das Jahr beginnt mit wesentlichen Änderungen im Unterhaltsrecht, genauer im Bereich der Ansprüche auf Kindesunterhalt. Es ändert sich auf ein Neues die Bezugsgröße für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 aktualisiert und wartet nun mit höheren Unterhaltsbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder auf. In der niedrigsten Einkommensstufe steigt so der Unterhaltsbedarfsbetrag für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 7 Euro von 335 € auf 342 €, für Kinder vom 6. bis zum 11. Lebensjahr um 9 € von 384 € auf 393 €.
Bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr wird der Unterhaltsbedarfsbetrag um 10 € von 450 € auf 460 €, bei volljährigen Kindern um 11 € von 516 € auf 527 € angehoben.

Die Beträge für die höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend an.

In diesem Zusammenhang machen wir vorsorglich noch einmal darauf aufmerksam, dass sich die Unterhaltshöhe nicht nur bei Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle verändert, auch zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen können zu maßgebenden Veränderungen führen. Um solche Veränderungen „nachhalten“ zu können, gibt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten zumindest alle zwei Jahre einen (auch gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten! Auf entsprechende Aufforderung ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und durch geeignete Dokumente zu belegen. Auf Grundlage dieser Auskunft kann der Unterhaltsanspruch geprüft und sodann neu berechnet werden.

Bei Fragen rund um den Kindesunterhalt bzw. Unterhalt, insb. bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, bei der Überprüfung bestehender Unterhaltstitel, der Abänderung von Unterhaltstitel nach Veränderung der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung zugunsten des Unterhaltsberechtigten/Unterhaltsverpflichteten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rolf Schwarz, Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.