Freiwillige Unterhaltszahlungen und Hartz IV

„Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut bezahlen“ … so lautet die vielleicht etwas reißerische Überschrift einer am 19.04.2018 veröffentlichten Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen. Mit der Überschrift weist das Gericht auf seine Entscheidung vom 17.04.2018 hin, mit der es die Klage eines Hilfebedürftigen auch in zweiter Instanz abgewiesen hat. Der Kläger erhielt Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres wurde dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 260,00 € gewährt. Die Rentenzahlungen gingen unmittelbar an die Ex-Frau des Klägers, der er sich gegenüber in einer notariellen Urkunde zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 1000,00 € verpflichtet hatte. Obwohl dem Kläger der an seine Ex-Frau gehende Betrag nicht zur Verfügung stand, rechnete die Hartz IV Stelle die Rente als Einkommen an, der Kläger erhielt entsprechend geringere Leistungen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die vorgenommene Verrechnung nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurden die Renteneinnahmen „fiktiv zugerechnet“. Zwar lag mit der notariellen Urkunde ein (vollstreckbarer) Unterhaltstitel gegen den Kläger vor. Die Urkunde konnte das Jobcenter ungeachtet dessen jedoch außer Betrachtung lassen. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung zur Unterhaltszahlung war der Kläger bedürftig, sein eigenes Einkommen lag unterhalb der Beträge, die jedem Unterhaltsschuldner zur Sicherung der eigenen Existenz verbleiben müssen. So bedürftige Unterhaltsschuldner sind zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Demgemäß können sie sich auch in Bezug auf Hartz IV – Leistungen nicht verpflichten, Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Partner zu leisten. Aufgrund der offenkundig eigentlich fehlenden Unterhaltsverpflichtung musste das Jobcenter nach Ansicht des Gerichts die notarielle Urkunde nicht berücksichtigen und so schlägt der Bogen zur gewählten Überschrift.

Misslich ist die Entscheidung doch, denn der Kläger ist, ungeachtet der Wertungen der Behörde, aufgrund der vorliegenden Urkunde seiner Ex-Partnerin weiter zu Zahlungen verpflichtet. Die Details der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht sind leider nicht überliefert, so dass die Möglichkeiten, sich von dieser zu lösen, nicht geprüft werden können. Im Grundsatz gilt allerdings: Auch mit Hilfe notarieller Vereinbarungen kann man sich bestimmter wesentlicher Unterhaltspflichten nicht entziehen. Die Übernahme nicht geschuldeter Beträge steht aber jedem frei. Der Kläger ist – sollte nun nicht noch eine höhere Instanz zu seinen Gunsten entscheiden – also „doppelt angeschmiert“.

Nicht nur bei Hartz-IV Bezug: Bevor man Unterhaltspflichten langfristig übernimmt, lässt man diese lieber noch einmal prüfen.

Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfes. Dabei umfasst der Unterhaltsanspruch nicht nur die Aufwendungen für Wohnen, Ernährung und Bekleidung, sondern nach der Klarstellung des Gesetzes auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“.

Angesprochen ist damit der sog. Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet damit nicht mit dem Schulabschluss ihres Kindes. Vielmehr schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die grundsätzlich die Aussicht bietet, dem Kind zukünftig eine ausreichend eigenständige Finanzierung seines Lebensbedarfes zu sichern. Trotz der regelmäßigen guten Perspektiven, die der Abschluss eines Studiums bietet, muss damit allerdings nicht jedem Kind der Gang zur Universität ermöglicht werden. Geschuldet ist lediglich eine Ausbildung, die den Neigungen, Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Nicht jeder hochtrabende Traum muss daher von den Eltern finanziert werden. Im Grundsatz wird auch nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Regelabschluss ggfls. unter Zubilligung einer kurzen Frist zur anschließenden Arbeitsplatzsuche endet. Mit dem Abschluss ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzierung einer zweiten Ausbildung müssen die Eltern regelmäßig nicht übernehmen.

In der Grauzone liegen gestufte Ausbildungswege, bei dem z.B. nach dem Abitur zunächst eine Lehre gemacht und sodann ein Studium vom Kind aufgenommen wird. Ist das Studium bereits Zweitausbildung, die nicht mehr zu tragen ist? Oder ist das Studium Teil eines noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsweges und damit von den Eltern mitzufinanzieren? Die Kosten des Studiums sind von den Eltern trotz der abgeschlossenen Ausbildung dann zu tragen, wenn zwischen den unterschiedlichen Berufsstufen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also nach dem Ausbildungsende zügig das Studium aufgenommen wird, und die einzelnen Ausbildungsstufen fachlich aufeinander bezogen sind. Ein solcher fachlicher Bezug fehlt z. B. wenn nach der Tätigkeit als Finanzinspektor ein Psychologiestudium aufgenommen wird.

Ist Ausgangspunkt des Ausbildungsweges ein Realschulabschluss, nach dem dann eine Ausbildung, daran anschließend ein Fachoberschulabschluss/ein Abitur gemacht und sodann ein Studium aufgenommen wird, kommt eine Übernahme des Studiums durch die Eltern nur dann in Betracht, wenn die Aufnahme des Studiums bei Beginn der Ausbildung erkennbares Ziel bzw. als solches kommuniziert war.

Aufgeweicht hat diese Grundsätze nun wohl – leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vor – das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17). Dabei ging es im zugrundeliegenden Verfahren um die Erstattung von BaföG Leistungen: Die Tochter der Beklagten hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen und nach einem Fachoberschulbesuch sodann ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Für das Studium wurden der Tochter der Beklagten BaföG-Leistungen gewährt. Die hier geleisteten Beiträge verlangte das BaföG-Amt nun aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen von der Mutter zurück. Die Mutter verweigerte Zahlungen, weil Unterhaltsansprüche nicht mehr beständen: ihre Tochter könne durch die absolvierte Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten; das Fachoberschulstudium wäre von ihrer Tochter nicht angekündigt worden, vielmehr habe die Tochter nach eigenen Plänen nach der Ausbildung arbeiten gehen wollen. Zudem hätte die Tochter nach der Ausbildung in das Haus ihres verstorbenen Vaters ziehen wollen, für die Renovierung des Hauses habe die Beklagte eigens einen Kredit aufgenommen. Sie habe sich daher nicht auf weitere Unterhaltsleistungen einstellen müssen. Das sah das Oberlandesgericht nun anders und gab der Klage des BaföG-Amtes in weiten Teilen statt. Den Sinneswandel der Tochter habe die Mutter hinzunehmen, dies sei den „persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen“ geschuldet.

Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.

Unterhaltsvorschuss

ab nun gilt sie also – die Ausweitung der Bezugsberechtigung für den sog. Unterhaltsvorschuss.

Während früher Kinder Alleinerziehender, die keinen Unterhalt für die Kinder vom anderen Elternteil erhielten, maximal 72 Monate, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hatten, besteht heute bis zum 18. Lebensjahr ohne Beschränkung der Bezugsdauer die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Das notwendige Antragsformular können Mandanten mit Wohnsitz in Bocholt nachfolgend herunterladen, vervollständigen und bei der Stadt Bocholt – Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport, Kaiser-Wilhelm-Straße 77, 46395 Bocholt einreichen.

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Bei allen weiteren Fragen zum Unterhalt, zur Unterhaltsberechnung und zu seiner Geltendmachung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Sittenwidrige Eheverträge

Am Ende der Liebe: Eheverträge und ihre Regelungen – nicht immer in Stein gemeißelt!

Warum die Beziehungen zwischen den Eheleuten mit Blick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung oder dem Tod des Ehegatten nicht den individuellen Vorstellungen und Verhältnissen anpassen? Eheverträge geben den Ehegatten die Möglichkeiten, von den vom Gesetz sonst vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung, einer Trennung und Scheidung abzuweichen und eine für sie maßgeschneiderte Lösung zu finden, die im Ernstfall bestenfalls Unstimmigkeiten und langwierige Streitereien verhindert. Verträge in diesem Bereich können neben Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes, also Regelungen dazu, was mit den wechselseitig in die Ehe „eingebrachten“ Vermögensmassen passiert, insb. auch Regelungen zum Versorgungsausgleich – also zur Altersversorgung – oder zum Unterhalt enthalten. Interessant sind die so gegebenen Gestaltungs-Möglichkeiten regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, für Selbständige oder Personen mit Betriebs- und Gesellschaftsanteilen.

Wegen der möglichen weitreichenden Folgen schreibt das Gesetz für den Abschluss eines Ehevertrages besondere formale Anforderungen auf. Es genügt nicht nur eine mündliche Vereinbarung oder eine schriftliche Verständigung zwischen den (zukünftigen) Eheleuten: Wirksam kann ein Ehevertrag vielmehr nur vor einem Notar geschlossen werden. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Vertrag kann hierbei vor oder nach der Eheschließung, also während der Ehe geschlossen werden.

Der Abschluss unter Einbindung eines Notars bedeutet jedoch immer nicht, dass die zwischen den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen auf Dauer Bestand haben müssen. Auch bei grundsätzlich gegebenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, sind bestimmte Mindeststandards zu wahren. Eheverträge sind so einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle zu unterwerfen. Unwirksam sind danach Regelungen die sittenwidrig sind. Sittenwidrig in diesem Sinn und damit von Anfang an unwirksam sind solche Regelungen des Ehevertrages, die einen der beiden Ehegatten im Vergleich zur gesetzlichen Regelung einseitig, ohne Ausgleich benachteiligen und deren Abschluss Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des belasteten Ehegatten sind. Ansatzpunkte für eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten können der Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmittelbar vor der Eheschließung, das Alter des Ehegatten, seine Herkunft und mangelnden Sprachkenntnisse oder auch das Bestehen einer Schwangerschaft bilden.

Selbst, wenn bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für sittenwidrigen Regelungen gegeben sein sollten, können Regelungen bei einer maßgebenden Änderung der ursprünglich gegebenen oder angenommenen Lebensumstände unangemessen werden (gute Notarverträge weisen daher auf die regelmäßige Kontrolle des Ehevertrages und die mögliche Anpassung an geänderte Lebensumstände hin). Klassisches Beispiel für solche wesentlich veränderten Umstände ist die bei Vertragsschluss noch angenommene kinderlose Ehe mit einer Berufstätigkeit beider Ehegatten und die sodann tatsächliche Geburt eines oder mehrerer Kinder mit einer Berufsaufgabe. Sollten Regelungen bzw. das Festhalten hieran in diesem Sinn in der Zwischenzeit unangemessen erscheinen, wird dem begünstigten Ehegatten die Berufung auf die nun kritischen Bestimmungen verwehrt. Die Regelungen des Ehevertrages sind an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Mit einem Fall sittenwidriger ehevertraglicher Regelungen hat sich Anfang Mai aktuell nochmals das OLG Oldenburg, Az. 3 W 21/17, beschäftigt. Nach der Pressemitteilung des Gerichtes stellte es Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Nichtigkeit eines Ehevertrages fest, mit dem die das Verfahren betreibende Ehefrau auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich und einer Beteiligung an Rentenansprüchen ihres Ehemannes sowie (zumindest teilweise) auf Unterhaltsansprüche verzichtet hatte. Die Ehefrau habe sich nach den Ausführungen des OLG bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und deutlich schlechteren Verhandlungsposition befunden: Sie sei zu diesem Zeitpunkt Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren zukünftigen Ehemannes und hochschwanger gewesen. Bei Nichtabschluss des Vertrages hätte sie die Absage der Hochzeit befürchten müssen. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages war der Erbanteil der Ehefrau nun um den eigentlich ausgeschlossenen Zugewinnausgleich zu erhöhen.

Es kann sich daher lohnen, ehevertragliche Regelungen im Ernstfall noch einmal kritisch zu hinterfragen.

 

 

Unterhaltsberechnung?!

Die Höhe von Ansprüchen auf Unterhalt lässt man am Besten vom Fachmann erstellen bzw. überprüfen: gesetzliche Bestimmungen bedürfen der Auslegung und Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Auch wenn Frauenzeitschriften und Ratgeber für den Scheidungsfall die wesentlichen Stichworte aufgreifen und erläutern, dürfte dem juristischen Laien die rechtssichere Anwendung auf seinen Fall – möglicherweise auch aufgrund einer besonderen emotionalen Einbindung – kaum möglich sein. Es kommt regelmäßig auf die Details an, die ohne Problembewusstsein, gar nicht in den Blick geraten. Zudem sollte man sich klar machen, dass die Rechtsprechung trotz einheitlich geltender gesetzlicher Bestimmungen nicht ohne Weiteres einheitlich ist. Normen werden von Gerichten durchaus unterschiedlich verstanden und angewandt.

In diesem Zusammenhang sind für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm vom Oberlandesgericht (unverbindliche) Leitlinien zur Behandlung unterhaltsrechtlicher Fragestellungen und unterhaltsrechtlicher Fragen erstellt worden, die eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten sollen. Die Leitlinien betreffen nicht nur Fragen des Ehegatten- und Kindesunterhalt, sondern auch des Elternunterhalt. Sie werden jährlich aktualisiert und auf der Homepage des Oberlandesgerichts veröffentlicht. Wer sich vor juristischen Vokabular und einer gewissen Abstraktheit nicht abschrecken lässt, dem sei ein Blick in die Leitlinien durchaus empfohlen. So lässt sich den Leitlinien (auch für den juristischen Laien verständlich) u.a. entnehmen, welche Einkommensarten neben dem regulären Arbeitseinkommen für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, welche Aufwendungen (z.B. für die Fahrten zur Arbeitsstelle) in Abzug zu bringen sind, in welchem Umfang Schulden absetzbar sind und welche Beträge dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall verbleiben müssen.

Für den schnelleren Zugriff haben wir die Unterhaltsrichtlinien auf unserer Homepage unter dem Stichpunkt „Service“ verlinkt! Dort finden Sie auch die im Scheidungsverfahren benötigten amtlichen Formulare zum Versorgungsausgleich.

https://scheidung-bocholt.eu/service-formulare-link

Kindesunterhalt – das ändert sich zum 01.01.2017!

Das Jahr beginnt mit wesentlichen Änderungen im Unterhaltsrecht, genauer im Bereich der Ansprüche auf Kindesunterhalt. Es ändert sich auf ein Neues die Bezugsgröße für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 aktualisiert und wartet nun mit höheren Unterhaltsbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder auf. In der niedrigsten Einkommensstufe steigt so der Unterhaltsbedarfsbetrag für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 7 Euro von 335 € auf 342 €, für Kinder vom 6. bis zum 11. Lebensjahr um 9 € von 384 € auf 393 €.
Bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr wird der Unterhaltsbedarfsbetrag um 10 € von 450 € auf 460 €, bei volljährigen Kindern um 11 € von 516 € auf 527 € angehoben.

Die Beträge für die höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend an.

In diesem Zusammenhang machen wir vorsorglich noch einmal darauf aufmerksam, dass sich die Unterhaltshöhe nicht nur bei Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle verändert, auch zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen können zu maßgebenden Veränderungen führen. Um solche Veränderungen „nachhalten“ zu können, gibt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten zumindest alle zwei Jahre einen (auch gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten! Auf entsprechende Aufforderung ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und durch geeignete Dokumente zu belegen. Auf Grundlage dieser Auskunft kann der Unterhaltsanspruch geprüft und sodann neu berechnet werden.

Bei Fragen rund um den Kindesunterhalt bzw. Unterhalt, insb. bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, bei der Überprüfung bestehender Unterhaltstitel, der Abänderung von Unterhaltstitel nach Veränderung der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung zugunsten des Unterhaltsberechtigten/Unterhaltsverpflichteten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rolf Schwarz, Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Ehegatten-Haftung

„In guten wie in schlechten Zeit“ … Manch einer verbindet damit auch in finanzieller Hinsicht die Begründung einer Haftungsgemeinschaft. Ehegatten haften allerdings nicht allein und nicht automatisch durch die Eheschließung für Verbindlichkeiten ihres Partners! Mit der Heirat werden die jeweils bestehenden Vermögensmassen gerade nicht „zusammengeschmissen“; ganz im Gegenteil: der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft, der mit der Eheschließung gilt, wenn die Ehegatten keine andere Wahl treffen und notariell festschreiben lassen, trennt die Vermögensmassen der Ehegatten. Begründen die Ehegatten während der Ehe nicht bewusst gemeinsames Vermögen, z.B. durch den Erwerb einer Immobilie zum gemeinsamen Eigentum, entwickeln sich die Vermögen der Ehegatten nach der Heirat völlig unabhängig voneinander, ggfls. auch in unterschiedliche Richtungen. Aus den von einem Partner in eigenem Namen geschlossenen Geschäften wird der andere Ehegatte nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet. Kann der Ehepartner den von ihm alleine geschlossenen Vertrag nicht erfüllen, ist das zunächst sein „ganz eigenes Problem“, sein Ehegatte muss weder sein Portemonnaie öffnen, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen, noch die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger seines Partners befürchten. Etwas anderes gilt bei Geschäften, die die Eheleute gemeinsam abschließen, oder Geschäfte, für die der Ehegatte Bürgschaftserklärungen abgegeben hat. Hier übernehmen beide Ehepartner eigene Verbindlichkeiten. Fällt der Partner in diesen Konstellationen aus, so haftet der andere – nicht für seinen Ehegatten, sondern aus einem selbst abgeschlossenen Geschäft.


Das gemeinsame Wirtschaften in der Ehe wird erst am Ende einer Ehe, im Fall der Scheidung, verwirklicht. Hier wird bilanziert: die Entwicklung der Vermögensmassen der beiden Partner werden untersucht: für beide Ehegatten wird der Vermögensbestand am Anfang der Ehe und am Ende der Ehe – zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – ermittelt und die während der Ehe erwirtschafteten Zugewinne gegenüber gestellt. Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die Differenz zwischen den Zuwächsen auszugleichen. Einzelne Vermögenszugewinne in der Ehe sind hierbei privilegiert, an ihnen partizipiert der Ehegatte nur teilweise. Gemeinsam abgeschlossene Verträge sind regelmäßig aufzuheben und abzuwickeln.

Bei Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz.

Trennungsunterhalt

Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht

Als erste Orientierung für den „Ernstfall“, werden wir in den nächsten Wochen einige Grundbegriffe des Unterhaltsrechts näher erläutern.

Aus der mit der Eheschließung begründeten Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft folgen wechselseitige Unterhaltspflichten der Ehegatten. Diese unterteilen sich – abhängig vom Status der Ehe – in

den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.

Die drei Unterhaltstatbestände unterscheiden sich hierbei nicht nur im Inhalt der Unterhaltspflicht, sondern vor allem in den Voraussetzungen sowie im Bezugsrahmen für die gegebenen Unterstützungspflichten.

Teil 1 – Familien- und Trennungsunterhalt

So wird Familienunterhalt von der Heirat bis zur Trennung der Ehegatten geschuldet. Er ist anders als der Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nicht auf eine laufende Geldzahlung gerichtet und setzt anders als die übrigen Unterhaltstatbestände keine Bedürftigkeit, also Mittellosigkeit, des anderen Ehegatten voraus. Konzipiert ist der Anspruch vielmehr als gegenseitige umfassende Verpflichtung der Ehegatten durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen alles das auf- und einzubringen, was beide Ehegatten nach ihren gemeinsamen Planungen zur Deckung der Haushaltskosten, des Lebensbedarfs ihrer gemeinsamen Kinder sowie der persönlichen Bedürfnisse benötigen.

Ab der Trennung der Ehegatten, die unter engen Voraussetzungen auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann, bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe schuldet der leistungsfähige Ehegatte dem auf Unterstützung angewiesenen, bedürftigem Ehegatten Trennungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist auf eine monatlich im Voraus zu leistende Geldzahlung gerichtet, bei deren Bemessung die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Maßgebend ist also der Lebensstandard der Beteiligten aus der Zeit ihres Zusammenlebens. Dieser Lebensstandard soll möglichst auch in der Trennungszeit für beide Partner aufrechterhalten bleiben. Gerechtfertigt wird dies trotz der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Überlegung, dass das Ende der Ehe auch bei einer Trennung noch nicht abschließend feststeht, Versöhnungsmöglichkeiten bestehen bzw. nicht behindert werden sollen. Die mit der Ehe ursprünglich übernommene wechselseitige Verantwortung der Ehegatten wirkt in dieser Phase, anders als nach der Scheidung, noch stark fort. Dies gilt insb. im ersten Trennungsjahr: So ist, sofern keine lediglich kurze Ehe in Rede steht, z.B. der in der Ehe nicht vollerwerbsfähige Ehegatte hier regelmäßig nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit auszubauen, um sich damit selbst versorgen zu können. Nur in Sondersituationen trifft den Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit.

Die konkrete Höhe des Unterhaltsanspruchs wird grundsätzlich mit Hilfe des sog. Halbteilungsgrundsatz ermittelt: Da beide Ehegatten am ehelichen Standard in gleicher Weise teilnehmen, ist jedem bei der Aufteilung des Einkommens Hälfte des insgesamt vorhandenen, verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen. Dem erwerbstätigen Ehegatten wird allerdings in Bezug auf sein Erwerbseinkommen ein sog. Erwerbstätigenbonus von 1/7 gewährt. Ist also nur einer der Ehegatten berufstätig, wird zur Unterhaltsberechnung zunächst das um Verbindlichkeiten bereinigte Einkommen beider Ehegatten ermittelt und sodann gegenübergestellt. Aus dem Differenzbetrag erhält der weniger verdienende Ehegatte grundsätzlich einen Anteil von 3/7.

Die Aufteilung des von den Ehegatten erzielten Einkommens erfolgt allerdings nicht unbeschränkt. Auch bei der Pflicht zur Unterhaltszahlung gibt es eine „Opfergrenze“: Dem Unterhaltsschuldner muss in jedem Fall ein Betrag verbleiben, mit dem er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Dieser sog. Selbstbehalt liegt bei einem Erwerbstätigen aktuell bei 1.200,00 €. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag wird Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet.

Auch beim Erreichen des Selbstbehaltes sind Unterhaltsansprüche dann ausgeschlossen bzw. beschränkt, wenn vorrangige Unterhaltsverpflichtungen bestehen. So geht der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder dem Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt vor.

Wer der Ehegatten als erster aus der Ehe ausschert, spielt für die Frage des Unterhaltsanspruchs dagegen grundsätzlich keine Rolle. Auch der Ehegatte, von dem die Trennung ausgeht, kann daher bei Bedürftigkeit Unterhaltsansprüche geltend machen.

Unterhaltszahlungen können nur für die Zukunft beansprucht werden. Zur Sicherung der eigenen Ansprüche ist es daher wichtig, ausdrücklich Unterhaltszahlungen gegenüber dem Ehegatten geltend zu machen. Um im Streitfall die Anforderung und deren Zeitpunkt belegen zu können, sollte Unterhaltszahlungen schriftlich geltend gemacht werden.

Trennungsunterhalt wird nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt vorab durch einen gerichtlichen Beschluss titulieren lassen, so verliert dieser Unterhaltstitel mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung. Auf dieser Grundlage können weitere Zahlungen vom geschiedenen Ehegatten nicht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Nach der Scheidung besteht unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelicher Unterhalt, der nach der Scheidung gesondert verfolgt werden muss.

Um das Bestehen von Unterhaltsansprüchen überhaupt prüfen zu können, haben die Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommenssituation ihres Ehegatten und einen Beleganspruch. Wird die Auskunft nicht erteilt oder nicht vollständig erteilt, kann die Offenlegungspflicht auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hat nach den gesetzlichen Bestimmungen einen besonderen Stellenwert: Anders als auf nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt bzw. auf die Geltendmachung von Familien- und Trennungsunterhalt genauso wenig wie auf die Geltendmachung von Familienunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Auch im Rahmen eines Ehevertrages ist ein solcher Verzicht nicht möglich. Ein gleichwohl von einem Ehegatten erklärter Verzicht hindert diesen daher nicht, dennoch Unterhalt zu beanspruchen.