Plötzlich Erbe!?

Erbe ist was am Ende eines Lebens übrig bleibt – das kann ein kleines oder großes Vermögen (sog Aktivvermögen) sein, das können aber auch Schulden (sog. Passivvermögen) sein, die in gleicher Form vererbt werden.

Nicht immer weiß der „Bedachte“ allerdings unmittelbar von seinem Glück. Denn wer den Nachlass erben soll, kann der Erblasser, z.B. durch ein handgeschriebenes Testament in vielfältiger Form, selber bestimmen. Der Inhalt eines solchen Testament wird zumeist nicht ohne Weiteres mit den Erben erörtert, vielleicht wissen die Erben nicht einmal um die Existenz eines Testaments und das Testament wird Monate später beim Räumen der ehemaligen Wohnung zufällig zwischen alten Hemden oder Papieren gefunden (Beachte: Derjenige, der ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen empfindliche Strafen). Auch wenn ein Testament mit Hilfe eines Notars errichtet und beurkundet worden ist, braucht es regelmäßig einige Zeit bis das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet und die Erben von ihrer Erbenstellung erfahren. Vielleicht existieren auch direkt mehrere Testamente, die einander widersprechen und die zeitlich nicht einsortiert werden können. Findet sich keine letztwillige Verfügung greift letztlich die gesetzliche Erbfolge – danach erben im Grundsatz die Abkömmlinge des Erblassers und – sollten Abkömmlinge bereits vorverstorben sein – deren Kinder. Auch hier mag es aber zunächst Zweifel geben – findet sich vielleicht doch noch ein Testament?

Ungeachtet dieser Unsicherheiten – die Erbfolge, gewillkürt durch den Erblasser bestimmt oder gesetzlich festgelegt, greift automatisch mit dem Tod des Erblassers. In der Minute seines Todes geht das Vermögen/Verbindlichkeiten auf den oder die Erben automatisch über. Für den Übergang des Vermögens bedarf es daher keiner gesonderten Erklärung der Erben, dass sie die Erbschaft annehmen. Will der Erbe nicht in die Rechtstellung des Erblassers einrücken (z. B. weil der Nachlass überschuldet ist), so muss er die Erbschaft ausschlagen. Mit der Ausschlagung fällt die Erbenstellung rückwirkend weg. Die Ausschlagung ist jedoch fristgebunden. Sie kann grdl. nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und der Berufungsgründe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Also nicht derjenige, der Erbe werden will, muss aktiv werden, sondern derjenige, der den Nachlass „wieder los werden“ will.