Post vom Inkassobüro erhalten?

… Bangemachen gilt nicht!

Da erhält man von einem unbekannten Dienstleister ein Rechnungsschreiben für Leistungen, die man nicht oder jedenfalls nicht so in Anspruch genommen hat, und zahlt nicht oder nur den nach eigener Auffassung den tatsächlich geschuldeten Betrag; oder man verlegt tatsächlich die Rechnung, erhält die erste Mahnung des Vertragspartners und zahlt dann geflissentlich den ursprünglichen Rechnungsbetrag. Gibt es auf der Gegenseite ein Einsehen, ist der Vorgang damit erledigt; wenn nicht kommen nach 2 oder 3 weiteren Mahnungen plötzlich Schreiben eines Inkassobüros, die mit einer beachtlichen Steigerung der geltend gemachten Forderung einhergehen. Da werden für die Mahnschreiben des ursprünglichen Rechnungsstellers Beträge zwischen 2,50 € und 15,00 €, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren und Inkassokosten – gerne auch ansteigend mit jedem Mahnschreiben des Inkassoinstituts – geltend gemacht.

Manchmal lohnt sich die Aufnahme des Kampfes gegen die Forderungen des Inkassobüros. Hier ein paar Grundzüge:

– Ist in einem Vertrag kein konkretes Zahlungstermin genannt (klassisches Bsp. für einen Vertrag mit Zahlungstermin ist der Mietvertrag) und auch auf der Rechnung kein Hinweis enthalten, dass man nach 30 Tagen automatisch bei Nichtzahlung in Verzug gerät, bedarf es zur sog. Inverzugsetzung einer ausdrücklichen Mahnung (Zahlungserinnerung) des Vertragspartners – die Kosten für dieses verzugsbegründende, erste Mahnschreiben sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig! nach der Zahlungserinnerung reicht also die Überweisung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.

– In der Rechtsprechung werden die Kosten für die weiteren Mahnschreiben in Höhe von max. 2,50 € für erstattungsfähig gehalten. Mahnkosten in Höhe von 10,00 € – 15,00 € pro Mahnschreiben – zB von vielen Mobilfunkanbietern – sind damit deutlich übersetzt und müssen daher in dieser Höhe nicht beglichen werden.

– Kontoführungsgebühren, die von Inkassoinstituten regelmäßig beansprucht werden, sind nicht erstattungsfähig. Das Führen des Forderungskontos wird bereits durch die Inkassovergütung abgegolten; eine Grundlage für die zusätzliche Beanspruchung ist nicht gegeben.

– Inkassokosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Inkassoinstitutes in der konkreten Situation zweckdienlich war. Zweckdienlich sind die Tätigkeiten des Inkassoinstituts regelmäßig dann nicht, wenn bereits durch den eigentlichen Rechnungssteller mehrere Mahnungen erfolglos versandt wurden oder bereits gegenüber dem Rechnungssteller nachhaltig Einwände bezüglich der Rechnungsstellung geltend gemacht wurden; also klar gemacht wurde, das freiwillige Zahlungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht geleistet werden.

Haben Sie Post von einem Inkassobüro erhalten, reagieren Sie am Besten sofort, um das weitere Anwachsen der Forderung zu vermeiden. Gibt es nach der erfolglosen Tätigkeit des Büros letztlich Post vom Mahngericht (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) macht es Sinn, sich auch die geltend gemachten Nebenforderungen einmal genauer anzusehen.

Mietkaution und Hartz IV

Mietkaution und Hartz IV … unberechtigte Leistungskürzungen durch das Jobcenter?!

Nicht selten beinhalten Mietverträge neben der Verpflichtung zur Zahlung der Miete und einer monatlichen Vorauszahlungen auf Neben-/Betriebskosten auch die Pflicht zur Stellung einer Mietsicherheit/Mietkaution. Dabei deckelt das Gesetz die Kaution, die vom Vermieter berechtigt verlangt werden kann, auf das 3fache der Kaltmiete und sieht zudem die Möglichkeit vor, die bar zu entrichtende Sicherheit in drei Raten, beginnend mit der Aufnahme des Mietverhältnisses zu zahlen. Nicht immer reicht die vorgesehene Stundungsmöglichkeit jedoch aus, um das Aufbringen der Mietkaution sicherzustellen. Beziehen die Mieter Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Leistungen) haben diese regelmäßig Anspruch auf Übernahme der Mietsicherheit durch das Jobcenter. Die Mietkaution ist Unterkunftsbedarf. Die Kaution soll dabei vom Jobcenter als Darlehen gewährt werden. Die Aufwendungen sind daher vom Hilfebedürftigen zurückzuzahlen.

Die Jobcenter haben die Rückzahlungsverpflichtung des Hartz IV Empfängers bislang regelmäßig in der Form gesichert, dass von den Regelleistungen einfach Beträge zur Rückführungen des Mietkautions-Darlehens einbehalten wurden. Das Landessozialgericht NRW hält diese Praxis jedoch für rechtswidrig (Entscheidung vom 29.06.2917, Az. L 7 AS 607/17): für die von den Jobcentern vorgenommene Aufrechnung fehle es an der gesetzlichen Grundlage; vorgenommene Leistungskürzungen seien daher unberechtigt.

Sollte das Jobcenter bei Ihnen gleichwohl entsprechende Kürzungen vornehmen, raten wir die zugrunde liegenden Bescheide überprüfen zu lassen. Dies gilt auch für ältere Bescheide, die maximal ein Jahr zurückreichen. Auch wenn für solche Bescheide besteht trotz der zwischenzeitlich abgelaufenen Rechtsmittelfristen die Möglichkeit, einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen.

Plötzlich Erbe!?

Erbe ist was am Ende eines Lebens übrig bleibt – das kann ein kleines oder großes Vermögen (sog Aktivvermögen) sein, das können aber auch Schulden (sog. Passivvermögen) sein, die in gleicher Form vererbt werden.

Nicht immer weiß der „Bedachte“ allerdings unmittelbar von seinem Glück. Denn wer den Nachlass erben soll, kann der Erblasser, z.B. durch ein handgeschriebenes Testament in vielfältiger Form, selber bestimmen. Der Inhalt eines solchen Testament wird zumeist nicht ohne Weiteres mit den Erben erörtert, vielleicht wissen die Erben nicht einmal um die Existenz eines Testaments und das Testament wird Monate später beim Räumen der ehemaligen Wohnung zufällig zwischen alten Hemden oder Papieren gefunden (Beachte: Derjenige, der ein Testament findet, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen empfindliche Strafen). Auch wenn ein Testament mit Hilfe eines Notars errichtet und beurkundet worden ist, braucht es regelmäßig einige Zeit bis das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet und die Erben von ihrer Erbenstellung erfahren. Vielleicht existieren auch direkt mehrere Testamente, die einander widersprechen und die zeitlich nicht einsortiert werden können. Findet sich keine letztwillige Verfügung greift letztlich die gesetzliche Erbfolge – danach erben im Grundsatz die Abkömmlinge des Erblassers und – sollten Abkömmlinge bereits vorverstorben sein – deren Kinder. Auch hier mag es aber zunächst Zweifel geben – findet sich vielleicht doch noch ein Testament?

Ungeachtet dieser Unsicherheiten – die Erbfolge, gewillkürt durch den Erblasser bestimmt oder gesetzlich festgelegt, greift automatisch mit dem Tod des Erblassers. In der Minute seines Todes geht das Vermögen/Verbindlichkeiten auf den oder die Erben automatisch über. Für den Übergang des Vermögens bedarf es daher keiner gesonderten Erklärung der Erben, dass sie die Erbschaft annehmen. Will der Erbe nicht in die Rechtstellung des Erblassers einrücken (z. B. weil der Nachlass überschuldet ist), so muss er die Erbschaft ausschlagen. Mit der Ausschlagung fällt die Erbenstellung rückwirkend weg. Die Ausschlagung ist jedoch fristgebunden. Sie kann grdl. nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft und der Berufungsgründe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Also nicht derjenige, der Erbe werden will, muss aktiv werden, sondern derjenige, der den Nachlass „wieder los werden“ will.

Umgangsrecht von Großeltern und Dritten?

Ja, aber ….

Nicht nur Eltern, sondern auch Großeltern und (Halb-) Geschwister sowie enge Bezugspersonen können u.U. ein Recht auf Umgang mit einem Kind haben. Während das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind jedoch aus dem auch verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens folgt und grundsätzlich nur ausnahmsweise eingeschränkt und ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes (z.B. bei Gewalttätigkeiten des umgangsberechtigten Elternteils) erforderlich ist, wird Dritten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ein einklagbares Umgangsrecht eröffnet. Das Recht Dritter auf Kindesumgang setzt positiv die Feststellung voraus, dass der begehrte Umgang dem Kindeswohl förderlich ist. Die Möglichkeit zum Umgang, z.B. mit den Großeltern, besteht also nicht automatisch und muss nicht generell gewährt werden. Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht so dann nicht, wenn zwischen diesen und den Eltern schwerwiegende Streitigkeiten bestehen oder das Verhältnis zwischen den Generationen wegen abweichender Lebensanschauungen und unterschiedlicher Auffassungen zur Erziehung zerrüttet ist. In solchen Situationen ist befürchten, dass das betroffene Kind zwischen die Fronten und damit in einen dem Kindeswohl regelmäßig nicht dienenden Loyalitätskonflikt gerät.

Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell noch einmal in einer Entscheidung (Beschluss vom 12.07.20017, Az. XII ZB 350/16) bekräftigt. Im Ausgangsverfahren hatten sich die Großeltern um Umgangskontakte mit ihren im Jahr 2008 und 2006 geborenen Enkelkindern bemüht: Nachdem der Kontakt im Jahr 2009 zunächst abgebrochen wurde, erfolgte im Jahr 2011 abermals eine Annäherung zwischen den Eltern und Großeltern. Die Antragsteller gewährten den Eltern ein Darlehen, das bei Verweigerung des Umgangs mit den Enkeln allerdings sofort zur Rückzahlung fällig werden sollte. Nachdem sich die Großeltern mit einem mit „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkel“ überschriebenen Brief an das Jugendamt gewandt hatten, brachen die Eltern den Kontakt abermals ab. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens und Anhörung aller Beteiligter, hatte das erstinstanzliche und anschließend auch das zweitinstanzliche Gericht den Antrag der Großeltern abgewiesen.
Zu Recht wie der Bundesgerichtshof befand. Der Einräumung von Umgangskontakten stehe zum einen entgegen, dass die befragten Enkelkinder selbst den von den Großeltern gewünschten Kontakt ablehnen würden. Zum anderen würden die Großeltern das Erziehungsprimat der Eltern, wie nicht zuletzt durch ihre Eingabe beim Jugendamt belegt, nicht respektieren, es sei ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern offensichtlich, dass die Kinder zwangsläufig in einen Loyalitätskonflikt brächte. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die begehrten Kontakte dem Kindeswohl dienlich seien.

 

Trennung?!

…und dann war da noch der gemeinsame Mietvertrag

Der Auszug ist schon längst vollzogen, die Rückkehr nahezu ausgeschlossen und dann kommt die Frage auf, was mit der Miete für die ursprünglich gemeinsam angemieteten Räume passiert? Allein der Auszug aus der Wohnung lässt die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht entfallen. Das böse Erwachen kommt dann nicht selten, wenn der Vermieter sich nach Monaten meldet und unter Hinweis auf die Zahlungsausfälle des ehemaligen Partners Zahlungen von dem Ausgezogenen begehrt. Da die gemeinsamen Vertragspartner sog. Gesamtschuldner sind, kann der Vermieter von jedem der Partner grundsätzlich nach seiner Wahl die komplette Miete verlangen: Jeder der Vertragspartner haftet auf die volle Verpflichtung. Nach erfolgter Trennung sollte daher auch das Mietverhältnis schnellstmöglich auseinanderdividiert werden.

Hierfür bestehen unterschiedliche Handlungsalternativen.

– Wollen die Partner die gemeinsame Wohnung nach der Trennung insgesamt aufgeben, so müssen sie das Mietverhältnis gemeinsam kündigen: es bedarf einer gemeinsamen, beiderseits unterschriebenen Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter.

– Sind sich die Partner darüber einig, dass und wer die ehemals gemeinsamen Räume weiter nutzen darf, können sie sich gemeinsam an den Vermieter mit der Bitte wenden, den Mietvertrag einvernehmlich umzugestalten und einen der Partner aus dem Mietvertrag für die Zukunft zu entlassen. Auf eine solche Umgestaltung des Mietvertrages muss sich der Vermieter allerdings nicht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einlassen, er ist nicht verpflichtet, einen Partner aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Scheitert eine Vereinbarung zwischen den Partnern und dem Vermieter, bleibt nur der Weg über die gemeinsame Kündigung des Mietverhältnisses. Anders verhält es sich bei einer gescheiterten Ehe. Zumindest im Fall der Scheidung kann das ursprünglich bestehende Mietverhältnis durch eine einseitige Erklärung der ehemaligen Ehepartner gegenüber dem Vermieter in der Form umgestaltet werden, dass der Mietvertrag mit Rechtskraft der Scheidung nur noch mit einem der beiden Geschiedenen fortgesetzt wird. Mit Zugang der Erklärung wird das Mietverhältnis automatisch umgestaltet. Der Vermieter kann sich gegen die Umgestaltung des Mietverhältnisses nicht unmittelbar wehren. Die Entlassung eines Ehegatten aus dem Mietvertrag kann dieser allerdings zur Kündigung des Mietverhältnisses nutzen.

– Können sich die Partner nicht auf einen gemeinsamen Weg verständigen, muss differenziert werden, ob die Partner verheiratet sind oder eine gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Bei einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Ausziehende einen – auch notfalls gerichtlich einklagbaren – Anspruch gegen seinen ehemaligen Lebenspartner auf Mitwirkung an der gemeinsamen Kündigung des Mietverhältnisses. Der ehemalige Partner schuldet die Unterschrift unter die notwendige gemeinsame Kündigungserklärung.

Kindesunterhalt – das ändert sich zum 01.01.2017!

Das Jahr beginnt mit wesentlichen Änderungen im Unterhaltsrecht, genauer im Bereich der Ansprüche auf Kindesunterhalt. Es ändert sich auf ein Neues die Bezugsgröße für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 aktualisiert und wartet nun mit höheren Unterhaltsbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder auf. In der niedrigsten Einkommensstufe steigt so der Unterhaltsbedarfsbetrag für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 7 Euro von 335 € auf 342 €, für Kinder vom 6. bis zum 11. Lebensjahr um 9 € von 384 € auf 393 €.
Bei Kindern vom 12. bis zum 17. Lebensjahr wird der Unterhaltsbedarfsbetrag um 10 € von 450 € auf 460 €, bei volljährigen Kindern um 11 € von 516 € auf 527 € angehoben.

Die Beträge für die höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend an.

In diesem Zusammenhang machen wir vorsorglich noch einmal darauf aufmerksam, dass sich die Unterhaltshöhe nicht nur bei Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle verändert, auch zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen können zu maßgebenden Veränderungen führen. Um solche Veränderungen „nachhalten“ zu können, gibt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten zumindest alle zwei Jahre einen (auch gerichtlich durchsetzbaren) Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten! Auf entsprechende Aufforderung ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und durch geeignete Dokumente zu belegen. Auf Grundlage dieser Auskunft kann der Unterhaltsanspruch geprüft und sodann neu berechnet werden.

Bei Fragen rund um den Kindesunterhalt bzw. Unterhalt, insb. bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, bei der Überprüfung bestehender Unterhaltstitel, der Abänderung von Unterhaltstitel nach Veränderung der Grundlagen für die Unterhaltsberechnung zugunsten des Unterhaltsberechtigten/Unterhaltsverpflichteten steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rolf Schwarz, Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Ehegatten-Haftung

„In guten wie in schlechten Zeit“ … Manch einer verbindet damit auch in finanzieller Hinsicht die Begründung einer Haftungsgemeinschaft. Ehegatten haften allerdings nicht allein und nicht automatisch durch die Eheschließung für Verbindlichkeiten ihres Partners! Mit der Heirat werden die jeweils bestehenden Vermögensmassen gerade nicht „zusammengeschmissen“; ganz im Gegenteil: der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft, der mit der Eheschließung gilt, wenn die Ehegatten keine andere Wahl treffen und notariell festschreiben lassen, trennt die Vermögensmassen der Ehegatten. Begründen die Ehegatten während der Ehe nicht bewusst gemeinsames Vermögen, z.B. durch den Erwerb einer Immobilie zum gemeinsamen Eigentum, entwickeln sich die Vermögen der Ehegatten nach der Heirat völlig unabhängig voneinander, ggfls. auch in unterschiedliche Richtungen. Aus den von einem Partner in eigenem Namen geschlossenen Geschäften wird der andere Ehegatte nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet. Kann der Ehepartner den von ihm alleine geschlossenen Vertrag nicht erfüllen, ist das zunächst sein „ganz eigenes Problem“, sein Ehegatte muss weder sein Portemonnaie öffnen, um die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen, noch die Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger seines Partners befürchten. Etwas anderes gilt bei Geschäften, die die Eheleute gemeinsam abschließen, oder Geschäfte, für die der Ehegatte Bürgschaftserklärungen abgegeben hat. Hier übernehmen beide Ehepartner eigene Verbindlichkeiten. Fällt der Partner in diesen Konstellationen aus, so haftet der andere – nicht für seinen Ehegatten, sondern aus einem selbst abgeschlossenen Geschäft.


Das gemeinsame Wirtschaften in der Ehe wird erst am Ende einer Ehe, im Fall der Scheidung, verwirklicht. Hier wird bilanziert: die Entwicklung der Vermögensmassen der beiden Partner werden untersucht: für beide Ehegatten wird der Vermögensbestand am Anfang der Ehe und am Ende der Ehe – zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – ermittelt und die während der Ehe erwirtschafteten Zugewinne gegenüber gestellt. Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat die Differenz zwischen den Zuwächsen auszugleichen. Einzelne Vermögenszugewinne in der Ehe sind hierbei privilegiert, an ihnen partizipiert der Ehegatte nur teilweise. Gemeinsam abgeschlossene Verträge sind regelmäßig aufzuheben und abzuwickeln.

Bei Fragen des Zugewinnausgleichs und der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung berät Sie Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz.

Trennungsunterhalt

Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht

Als erste Orientierung für den „Ernstfall“, werden wir in den nächsten Wochen einige Grundbegriffe des Unterhaltsrechts näher erläutern.

Aus der mit der Eheschließung begründeten Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft folgen wechselseitige Unterhaltspflichten der Ehegatten. Diese unterteilen sich – abhängig vom Status der Ehe – in

den Familienunterhalt, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.

Die drei Unterhaltstatbestände unterscheiden sich hierbei nicht nur im Inhalt der Unterhaltspflicht, sondern vor allem in den Voraussetzungen sowie im Bezugsrahmen für die gegebenen Unterstützungspflichten.

Teil 1 – Familien- und Trennungsunterhalt

So wird Familienunterhalt von der Heirat bis zur Trennung der Ehegatten geschuldet. Er ist anders als der Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nicht auf eine laufende Geldzahlung gerichtet und setzt anders als die übrigen Unterhaltstatbestände keine Bedürftigkeit, also Mittellosigkeit, des anderen Ehegatten voraus. Konzipiert ist der Anspruch vielmehr als gegenseitige umfassende Verpflichtung der Ehegatten durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen alles das auf- und einzubringen, was beide Ehegatten nach ihren gemeinsamen Planungen zur Deckung der Haushaltskosten, des Lebensbedarfs ihrer gemeinsamen Kinder sowie der persönlichen Bedürfnisse benötigen.

Ab der Trennung der Ehegatten, die unter engen Voraussetzungen auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann, bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe schuldet der leistungsfähige Ehegatte dem auf Unterstützung angewiesenen, bedürftigem Ehegatten Trennungsunterhalt. Der Unterhaltsanspruch ist auf eine monatlich im Voraus zu leistende Geldzahlung gerichtet, bei deren Bemessung die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Maßgebend ist also der Lebensstandard der Beteiligten aus der Zeit ihres Zusammenlebens. Dieser Lebensstandard soll möglichst auch in der Trennungszeit für beide Partner aufrechterhalten bleiben. Gerechtfertigt wird dies trotz der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Überlegung, dass das Ende der Ehe auch bei einer Trennung noch nicht abschließend feststeht, Versöhnungsmöglichkeiten bestehen bzw. nicht behindert werden sollen. Die mit der Ehe ursprünglich übernommene wechselseitige Verantwortung der Ehegatten wirkt in dieser Phase, anders als nach der Scheidung, noch stark fort. Dies gilt insb. im ersten Trennungsjahr: So ist, sofern keine lediglich kurze Ehe in Rede steht, z.B. der in der Ehe nicht vollerwerbsfähige Ehegatte hier regelmäßig nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Erwerbstätigkeit auszubauen, um sich damit selbst versorgen zu können. Nur in Sondersituationen trifft den Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit.

Die konkrete Höhe des Unterhaltsanspruchs wird grundsätzlich mit Hilfe des sog. Halbteilungsgrundsatz ermittelt: Da beide Ehegatten am ehelichen Standard in gleicher Weise teilnehmen, ist jedem bei der Aufteilung des Einkommens Hälfte des insgesamt vorhandenen, verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen. Dem erwerbstätigen Ehegatten wird allerdings in Bezug auf sein Erwerbseinkommen ein sog. Erwerbstätigenbonus von 1/7 gewährt. Ist also nur einer der Ehegatten berufstätig, wird zur Unterhaltsberechnung zunächst das um Verbindlichkeiten bereinigte Einkommen beider Ehegatten ermittelt und sodann gegenübergestellt. Aus dem Differenzbetrag erhält der weniger verdienende Ehegatte grundsätzlich einen Anteil von 3/7.

Die Aufteilung des von den Ehegatten erzielten Einkommens erfolgt allerdings nicht unbeschränkt. Auch bei der Pflicht zur Unterhaltszahlung gibt es eine „Opfergrenze“: Dem Unterhaltsschuldner muss in jedem Fall ein Betrag verbleiben, mit dem er seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Dieser sog. Selbstbehalt liegt bei einem Erwerbstätigen aktuell bei 1.200,00 €. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag wird Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit nicht geschuldet.

Auch beim Erreichen des Selbstbehaltes sind Unterhaltsansprüche dann ausgeschlossen bzw. beschränkt, wenn vorrangige Unterhaltsverpflichtungen bestehen. So geht der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder dem Anspruch des Ehegatten auf Trennungsunterhalt vor.

Wer der Ehegatten als erster aus der Ehe ausschert, spielt für die Frage des Unterhaltsanspruchs dagegen grundsätzlich keine Rolle. Auch der Ehegatte, von dem die Trennung ausgeht, kann daher bei Bedürftigkeit Unterhaltsansprüche geltend machen.

Unterhaltszahlungen können nur für die Zukunft beansprucht werden. Zur Sicherung der eigenen Ansprüche ist es daher wichtig, ausdrücklich Unterhaltszahlungen gegenüber dem Ehegatten geltend zu machen. Um im Streitfall die Anforderung und deren Zeitpunkt belegen zu können, sollte Unterhaltszahlungen schriftlich geltend gemacht werden.

Trennungsunterhalt wird nur bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt vorab durch einen gerichtlichen Beschluss titulieren lassen, so verliert dieser Unterhaltstitel mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung. Auf dieser Grundlage können weitere Zahlungen vom geschiedenen Ehegatten nicht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Nach der Scheidung besteht unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelicher Unterhalt, der nach der Scheidung gesondert verfolgt werden muss.

Um das Bestehen von Unterhaltsansprüchen überhaupt prüfen zu können, haben die Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommenssituation ihres Ehegatten und einen Beleganspruch. Wird die Auskunft nicht erteilt oder nicht vollständig erteilt, kann die Offenlegungspflicht auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hat nach den gesetzlichen Bestimmungen einen besonderen Stellenwert: Anders als auf nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt bzw. auf die Geltendmachung von Familien- und Trennungsunterhalt genauso wenig wie auf die Geltendmachung von Familienunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Auch im Rahmen eines Ehevertrages ist ein solcher Verzicht nicht möglich. Ein gleichwohl von einem Ehegatten erklärter Verzicht hindert diesen daher nicht, dennoch Unterhalt zu beanspruchen.