Umgangsrecht von Großeltern und Dritten?

Ja, aber ….

Nicht nur Eltern, sondern auch Großeltern und (Halb-) Geschwister sowie enge Bezugspersonen können u.U. ein Recht auf Umgang mit einem Kind haben. Während das Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind jedoch aus dem auch verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens folgt und grundsätzlich nur ausnahmsweise eingeschränkt und ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohl des Kindes (z.B. bei Gewalttätigkeiten des umgangsberechtigten Elternteils) erforderlich ist, wird Dritten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ein einklagbares Umgangsrecht eröffnet. Das Recht Dritter auf Kindesumgang setzt positiv die Feststellung voraus, dass der begehrte Umgang dem Kindeswohl förderlich ist. Die Möglichkeit zum Umgang, z.B. mit den Großeltern, besteht also nicht automatisch und muss nicht generell gewährt werden. Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht so dann nicht, wenn zwischen diesen und den Eltern schwerwiegende Streitigkeiten bestehen oder das Verhältnis zwischen den Generationen wegen abweichender Lebensanschauungen und unterschiedlicher Auffassungen zur Erziehung zerrüttet ist. In solchen Situationen ist befürchten, dass das betroffene Kind zwischen die Fronten und damit in einen dem Kindeswohl regelmäßig nicht dienenden Loyalitätskonflikt gerät.

Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell noch einmal in einer Entscheidung (Beschluss vom 12.07.20017, Az. XII ZB 350/16) bekräftigt. Im Ausgangsverfahren hatten sich die Großeltern um Umgangskontakte mit ihren im Jahr 2008 und 2006 geborenen Enkelkindern bemüht: Nachdem der Kontakt im Jahr 2009 zunächst abgebrochen wurde, erfolgte im Jahr 2011 abermals eine Annäherung zwischen den Eltern und Großeltern. Die Antragsteller gewährten den Eltern ein Darlehen, das bei Verweigerung des Umgangs mit den Enkeln allerdings sofort zur Rückzahlung fällig werden sollte. Nachdem sich die Großeltern mit einem mit „Vorfälle von seelischer Misshandlung der Enkel“ überschriebenen Brief an das Jugendamt gewandt hatten, brachen die Eltern den Kontakt abermals ab. Nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens und Anhörung aller Beteiligter, hatte das erstinstanzliche und anschließend auch das zweitinstanzliche Gericht den Antrag der Großeltern abgewiesen.
Zu Recht wie der Bundesgerichtshof befand. Der Einräumung von Umgangskontakten stehe zum einen entgegen, dass die befragten Enkelkinder selbst den von den Großeltern gewünschten Kontakt ablehnen würden. Zum anderen würden die Großeltern das Erziehungsprimat der Eltern, wie nicht zuletzt durch ihre Eingabe beim Jugendamt belegt, nicht respektieren, es sei ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Großeltern offensichtlich, dass die Kinder zwangsläufig in einen Loyalitätskonflikt brächte. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die begehrten Kontakte dem Kindeswohl dienlich seien.