Freiwillige Unterhaltszahlungen und Hartz IV

„Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut bezahlen“ … so lautet die vielleicht etwas reißerische Überschrift einer am 19.04.2018 veröffentlichten Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen. Mit der Überschrift weist das Gericht auf seine Entscheidung vom 17.04.2018 hin, mit der es die Klage eines Hilfebedürftigen auch in zweiter Instanz abgewiesen hat. Der Kläger erhielt Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres wurde dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 260,00 € gewährt. Die Rentenzahlungen gingen unmittelbar an die Ex-Frau des Klägers, der er sich gegenüber in einer notariellen Urkunde zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 1000,00 € verpflichtet hatte. Obwohl dem Kläger der an seine Ex-Frau gehende Betrag nicht zur Verfügung stand, rechnete die Hartz IV Stelle die Rente als Einkommen an, der Kläger erhielt entsprechend geringere Leistungen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die vorgenommene Verrechnung nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurden die Renteneinnahmen „fiktiv zugerechnet“. Zwar lag mit der notariellen Urkunde ein (vollstreckbarer) Unterhaltstitel gegen den Kläger vor. Die Urkunde konnte das Jobcenter ungeachtet dessen jedoch außer Betrachtung lassen. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung zur Unterhaltszahlung war der Kläger bedürftig, sein eigenes Einkommen lag unterhalb der Beträge, die jedem Unterhaltsschuldner zur Sicherung der eigenen Existenz verbleiben müssen. So bedürftige Unterhaltsschuldner sind zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Demgemäß können sie sich auch in Bezug auf Hartz IV – Leistungen nicht verpflichten, Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Partner zu leisten. Aufgrund der offenkundig eigentlich fehlenden Unterhaltsverpflichtung musste das Jobcenter nach Ansicht des Gerichts die notarielle Urkunde nicht berücksichtigen und so schlägt der Bogen zur gewählten Überschrift.

Misslich ist die Entscheidung doch, denn der Kläger ist, ungeachtet der Wertungen der Behörde, aufgrund der vorliegenden Urkunde seiner Ex-Partnerin weiter zu Zahlungen verpflichtet. Die Details der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht sind leider nicht überliefert, so dass die Möglichkeiten, sich von dieser zu lösen, nicht geprüft werden können. Im Grundsatz gilt allerdings: Auch mit Hilfe notarieller Vereinbarungen kann man sich bestimmter wesentlicher Unterhaltspflichten nicht entziehen. Die Übernahme nicht geschuldeter Beträge steht aber jedem frei. Der Kläger ist – sollte nun nicht noch eine höhere Instanz zu seinen Gunsten entscheiden – also „doppelt angeschmiert“.

Nicht nur bei Hartz-IV Bezug: Bevor man Unterhaltspflichten langfristig übernimmt, lässt man diese lieber noch einmal prüfen.