Freiwillige Unterhaltszahlungen und Hartz IV

„Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut bezahlen“ … so lautet die vielleicht etwas reißerische Überschrift einer am 19.04.2018 veröffentlichten Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen. Mit der Überschrift weist das Gericht auf seine Entscheidung vom 17.04.2018 hin, mit der es die Klage eines Hilfebedürftigen auch in zweiter Instanz abgewiesen hat. Der Kläger erhielt Leistungen nach dem SGB II. Mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres wurde dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 260,00 € gewährt. Die Rentenzahlungen gingen unmittelbar an die Ex-Frau des Klägers, der er sich gegenüber in einer notariellen Urkunde zur Zahlung eines Unterhalts von monatlich 1000,00 € verpflichtet hatte. Obwohl dem Kläger der an seine Ex-Frau gehende Betrag nicht zur Verfügung stand, rechnete die Hartz IV Stelle die Rente als Einkommen an, der Kläger erhielt entsprechend geringere Leistungen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die vorgenommene Verrechnung nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurden die Renteneinnahmen „fiktiv zugerechnet“. Zwar lag mit der notariellen Urkunde ein (vollstreckbarer) Unterhaltstitel gegen den Kläger vor. Die Urkunde konnte das Jobcenter ungeachtet dessen jedoch außer Betrachtung lassen. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung zur Unterhaltszahlung war der Kläger bedürftig, sein eigenes Einkommen lag unterhalb der Beträge, die jedem Unterhaltsschuldner zur Sicherung der eigenen Existenz verbleiben müssen. So bedürftige Unterhaltsschuldner sind zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Demgemäß können sie sich auch in Bezug auf Hartz IV – Leistungen nicht verpflichten, Unterhaltszahlungen an ihren Ex-Partner zu leisten. Aufgrund der offenkundig eigentlich fehlenden Unterhaltsverpflichtung musste das Jobcenter nach Ansicht des Gerichts die notarielle Urkunde nicht berücksichtigen und so schlägt der Bogen zur gewählten Überschrift.

Misslich ist die Entscheidung doch, denn der Kläger ist, ungeachtet der Wertungen der Behörde, aufgrund der vorliegenden Urkunde seiner Ex-Partnerin weiter zu Zahlungen verpflichtet. Die Details der vertraglich übernommenen Unterhaltspflicht sind leider nicht überliefert, so dass die Möglichkeiten, sich von dieser zu lösen, nicht geprüft werden können. Im Grundsatz gilt allerdings: Auch mit Hilfe notarieller Vereinbarungen kann man sich bestimmter wesentlicher Unterhaltspflichten nicht entziehen. Die Übernahme nicht geschuldeter Beträge steht aber jedem frei. Der Kläger ist – sollte nun nicht noch eine höhere Instanz zu seinen Gunsten entscheiden – also „doppelt angeschmiert“.

Nicht nur bei Hartz-IV Bezug: Bevor man Unterhaltspflichten langfristig übernimmt, lässt man diese lieber noch einmal prüfen.

Unterhaltsverpflichtung trotz Erwerbsunfähigkeitsrente!?

Da erhält man aufgrund gegebener erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit und soll dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein?

Ja! Der Rentenbezug und die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung stehen nicht in Widerspruch zueinander. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allein die Feststellung, dass das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des sog. Selbstbedarfes liegt, diesem also eigentlich keine Unterhaltszahlungen ermöglicht, lässt die Unterhaltsverpflichtung nicht ohne Weiteres entfallen. Der Unterhaltsverpflichtete muss vielmehr alles Zumutbare unternehmen, um den Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes zu decken. Reicht sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit nicht aus, muss er z.B. gegebenenfalls zusätzlich eine Nebentätigkeit aufnehmen oder sich nach einer besser bezahlten Tätigkeit umsehen. Tut er dies nicht, kann er entsprechende Bemühungen nicht nachweisen, wird ihm zur Not ein fiktives Einkommen zugerechnet und nach diesem Betrag seine Unterhaltsverpflichtung bemessen. Obwohl der Unterhaltsschuldner also nicht über entsprechende Einnahmen verfügt, wird er zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Werden diese Zahlungen nicht geleistet, können schnell Unterhaltsschulden auflaufen.

Auch der Bezug einer Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt die besondere Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsverpflichteten Elternteils nicht entfallen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gewährt, wenn der Versicherte nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies allerdings auch, dass Tätigkeiten bis zu 3 Stunden täglich durchaus weiterhin möglich sind. Der Rentenbescheid dokumentiert mithin nicht automatisch, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Im Rahmen eines noch bestehenden Restvermögens muss auch ein Rentenbezieher seine Arbeitskraft (im Rahmen eines Mini-Jobs) einsetzen und Einkommen erwirtschaften. Tut er dies nicht, kann auch ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet und er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das fiktiv ermittelte Einkommen über dem Selbstbehalt liegt.

Zu weiteren Tätigkeiten kann nur der Unterhaltsverpflichtete nicht angehalten werden, der darlegen und belegen kann, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen – über die Feststellungen im Rentenbescheid hinaus – nicht in der Lage ist, in irgendeiner Form erwerbstätig zu sein.

 

Für alle Detail-Frage rund um das Thema Unterhalt, steht Ihnen uns Fachanwalt für Familienrecht zur Verfügung.

Nachehelicher Unterhalt

Vor einigen Wochen haben wir hier unter der Überschrift „Kleine Einführung in das Unterhaltsrecht“ begonnen, die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche näher vorzustellen. Nachdem wir Grundzüge des Familienunterhalts und des Anspruchs auf Trennungsunterhalt vorgestellt haben, soll es heute um den nachehelichen Unterhalt gehen.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Es handelt sich um einen eigenständigen Unterhaltsanspruch, der nicht mit dem Anspruch auf Familienunterhalt während der intakten Ehe und dem Trennungsunterhalt, der mit der Trennung der Ehepartner entsteht, identisch ist. Erstreitet ein Ehegatte während der Trennungsphase und dem laufenden Scheidungsverfahren also einen Titel, der seinen Ehegatten verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, wirkt dieser Titel nicht über den Scheidungszeitpunkt hinaus. Die Unterhaltszahlungen vor der Scheidung müssen also nicht den Unterhaltszahlungen nach der Scheidung entsprechen. Hintergrund bildet die Überlegung, dass in der Trennungsphase die eheliche Solidarität noch besonders stark nachwirkt, während mit der Scheidung die wechselbezügliche Abhängigkeit der Ehepartner entfällt. Die Ehepartner stehen mit der Scheidung im Grundsatz wieder auf eigenen Füßen (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). Sie haben daher nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers selbst wieder für ihren Unterhalt zu sorgen. Soweit nicht ohnehin vorhanden, muss eine Arbeitstätigkeit zur Sicherung des eigenen Unterhalts aufgenommen oder aufgestockt werden.

Unterhaltsansprüche bestehen – unter dem Aspekt der nachwirkenden ehelichen Solidarität – allerdings dann, wenn der geschiedene Ehegatte, nicht zuletzt auf Grund der während der Ehe gemeinsam getroffenen Dispositionen, außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst zu decken.

So wird einem Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind pflegt und/oder erzieht, mindestens bis zum 3 Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf (Betreuungs-) Unterhalt zugebilligt, in dieser Zeit muss der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Ist das Kind älter, entscheiden die Umstände des Einzelfalls, ob und im welchem Umfang der betreuende Ehegatte eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Maßgebende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage der Aufnahme oder Aufstockung einer beruflichen Tätigkeit bilden z.B. die vorhandenen Möglichkeiten der Fremdbetreuung oder der kindliche Bedarf an persönlicher Betreuung durch den Ehegatten.

Unterhalt kann auch der geschiedene Ehegatte beanspruchen, dem aufgrund Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte bereits bei Eheschließung ein hohes Alter erreicht hatte.

Ebenfalls Unterhalt beanspruchen kann der Ehegatte, der nach der Scheidung – trotz ausreichender Bemühungen – keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder durch seine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu decken. Dabei muss die ausgeübte Erwerbstätigkeit angemessen sein. Es reicht also für den Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehegatten nicht aus, schlicht darauf zu verweisen, dass er lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und mit den daraus erzielten Einnahmen seinen Unterhalt nicht decken kann. Der Unterhaltsberechtigte muss eine Tätigkeit ausüben bzw. sich um eine Tätigkeit bemühen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, seiner früheren Erwerbstätigkeit, seinem Lebensalter und seinem Gesundheitszustand entspricht. Nur wenn eine solche angemessene Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen gewährleistet, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Auch beim nachehelichen Unterhalt richtet sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Auch hier soll der Unterhalt im Grundsatz gewährleisten, dass der geschiedene Partner auf dem Niveau weiterleben kann, der die Lebensverhältnisse in der Ehe geprägt hat. Es gilt das sogenannte Halbteilungsprinzip, das wir schon im Rahmen der Erläuterungen des Trennungsunterhalts vorgestellt haben.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte z.B. einen anderen Partner gefunden hat und mit diesem wieder in einer neuen „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Der geschiedene Ehegatte und sein Partner müssen ihr Leben hierfür so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen wollen, sich Hilfe und Unterstützung gewähren und eheähnlich zusammenleben (wobei es eines tatsächlichen Zusammenlebens nicht immer bedarf). Wann eine in solcher Form verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Teilweise wird erst nach 2 – 3 Jahren Beziehung eine ausreichende Verfestigung angenommen, früher wird eine notwendige Verfestigung bejaht werden können, wenn sich die neuen Partner ein gemeinsames Haus kaufen, gemeinsam Kinder bekommen oder einen gemeinsamen Haushalt begründen.

Auch eine kurze Ehe kann einem Unterhaltsanspruch entgegenstehen, diesen zumindest zeitlich verkürzen. Zeitliche Vorgaben dafür, wann eine Ehe in diesem Zusammenhang als kurz angesehen werden kann, gibt das Gesetz nicht vor. Maßgebend ist jeweils das festzustellende Maß der Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehegatten. Bei nur wenigen Ehejahren geht man im Grundsatz davon aus, dass eine enge wirtschaftliche Verknüpfung und Abhängigkeit, die einen (längeren) Unterhaltsanspruch rechtfertigt könnte, nicht erfolgt ist. In der Tendenz der Gerichte  haben sich zwei Ehejahre (d.h. zwei Jahre zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) als Orientierungspunkt ausgebildet. Bei Ehen von mehr als 2 Jahren Dauer bedarf es regelmäßig weiterer Argumente um noch von einer kurzen Ehe sprechen zu können.

Ein Unterhaltsanspruch setzt schließlich voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst leistungsfähig ist, also in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch zu befriedigen. Dem Unterhaltsverpflichteten selbst muss ein Teil seines Einkommens zur eigenen Lebensbedarfsdeckung verbleiben (Selbstbehalt). Zudem sind gegebenenfalls bestehende, andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen in Ansatz zu bringen. Nur die darüber liegenden Einkommensteile stehen für Unterhaltszahlungen zur Verfügung.

Für Detailfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Rolf Schwarz zur Verfügung.

Eheliches Güterrecht

„Schatz, ich habe da mal deinen Versicherungsvertrag gekündigt“ … wenn der Partner die Familiengeschäfte betreibt

Wie wir vor einigen Wochen hier bereits dargestellt, gibt es keine allgemeine Mitverpflichtung-Befugnis von Ehepartnern: aus den Verträgen, die ein Ehepartner abschließt, haftet zunächst nur dieser, der andere Partner hat mit den so begründeten Schulden seines Ehegatten nichts zu tun. Die Ehe begründet keine Schuldengemeinschaft. Etwas anderes gilt jedoch für „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Bei solchen familiären Konsum-Geschäften werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (!), auch wenn nur einer der Ehegatten -auf eigene Veranlassung und ohne Rücksprache mit den Ehepartner – tätig wird. Dass das Rede stehende Geschäft Familienbezug hat und eine Ehe besteht, muss dem Vertragspartner dabei nicht einmal offenbaren werden. Er kann sich bei Kenntniserlangung wegen der möglicherweise ausstehenden Vergütung auch an den anderen Ehepartner wenden.

Etwas altbacken spricht man von der sog. Schlüsselgewalt des handelnden Ehegatten. Als mögliche Geschäfte, die der Ehepartner in der vorbeschriebenen Form auch mit Wirkung für seinen Partner abschließen kann, kommen neben der Anschaffung von Lebensmitteln, auch der Kauf von Haushaltsgegenständen und Möbelstücken nebst Finanzierungsgeschäften, der Abschluss von Energielieferverträgen, die Beauftragung von Handwerkern mit Reparaturen in der Ehewohnung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen (z.B. Hausrat und Pkw-Versicherung) in Betracht. Nicht abgeschlossen werden können mit Wirkung zu Lasten des anderen Ehegatten dagegen z.B. Darlehensverträge zur Finanzierung eines Hausbaus, auch die Anmietung und die Kündigung einer Mietwohnung sind nicht über die Schlüsselgewalt gedeckt.

Die in Rede stehenden Verträgen müssen der individuellen angemessenen Bedarfsdeckung dienen. Der Lebensstil der Familie und der ansonsten geübte Konsumstil der Familie müssen gewahrt bleiben. Ging es bisher nur zum Wandern in den Schwarzwald, bedürfte die Buchung einer Weltreise auf einem Luxus-Kreuzfahrtschiff wohl doch eher der vorherigen Abstimmung zwischen den Ehepartnern.

Haben sich die Ehegatten getrennt, haben sie die eheliche Gemeinschaft aufgehoben und leben getrennt, entfällt auch die Befugnis zur Mitverpflichtung des Ehegatten über die Schlüsselgewalt. Zudem kann jeder Ehegatte die Wirkungen der Schlüsselgewalt durch Erklärung gegenüber seinem Partner ausschließen, zumindest dann, wenn hierfür ein ausreichender Grund besteht. Gegenüber Dritten wirkt eine Ausschließung allerdings grundsätzlich nur dann, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2018, Az. XII ZR 94/17) nochmals mit den Details der Schlüsselgewalt auseinandergesetzt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um Versicherungsleistungen nach einem Vollkaskoschaden. Die Klägerin begehrte nach einem selbst verschuldeten Unfall mit dem Familien-Pkw von dem verklagten Kasko-Versicherer die Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von ca. 13.000,00 € sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Ehemann hatte allerdings den zugrunde liegenden, von der Klägerin abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherungsvertrag, vor dem Unfallereignis gekündigt und mit der Beklagten einen neuen Versicherungsvertrag für das auf ihn zugelassene Familienfahrzeug abgeschlossenen. Der neue Vertrag enthielt keinen Vollkaskoversicherungsschutz mehr.
Im Verfahren berief sich die Klägerin nun auf die Unwirksamkeit der von ihrem Mann erklärten Kündigung, der Ehemann hätte den Vertrag nicht kündigen können, der Versicherungsvertrag in seiner Ursprungsform würde fortbestehen und die Beklagte wäre daher weiter zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichtet.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders und bestätigte die Klageabweisung aus den Vorinstanzen. Der Ehemann sei im Rahmen der Schlüsselgewalt berechtigt gewesen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Der verunfallte Pkw sei der einzige Wagen der Familie gewesen, zudem sei die Zulassung auf den Ehemann erfolgt. Abschluss und Kündigung des Vertrages seien vorliegend Geschäfte zur angemessenen Deckung des Familienbedarfes gewesen. Und so bleibt die Familie nun auf ihrem Schaden sitzen.

Bei weiteren Fragen rund um das eheliche Güterrecht und die Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kindesunterhalt – Ausbildungsunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt zur Sicherung ihres Lebensbedarfes. Dabei umfasst der Unterhaltsanspruch nicht nur die Aufwendungen für Wohnen, Ernährung und Bekleidung, sondern nach der Klarstellung des Gesetzes auch die „Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“.

Angesprochen ist damit der sog. Ausbildungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet damit nicht mit dem Schulabschluss ihres Kindes. Vielmehr schulden die Eltern ihren Kindern eine Ausbildung, die grundsätzlich die Aussicht bietet, dem Kind zukünftig eine ausreichend eigenständige Finanzierung seines Lebensbedarfes zu sichern. Trotz der regelmäßigen guten Perspektiven, die der Abschluss eines Studiums bietet, muss damit allerdings nicht jedem Kind der Gang zur Universität ermöglicht werden. Geschuldet ist lediglich eine Ausbildung, die den Neigungen, Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Nicht jeder hochtrabende Traum muss daher von den Eltern finanziert werden. Im Grundsatz wird auch nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet, so dass der Unterhaltsanspruch mit dem Regelabschluss ggfls. unter Zubilligung einer kurzen Frist zur anschließenden Arbeitsplatzsuche endet. Mit dem Abschluss ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Finanzierung einer zweiten Ausbildung müssen die Eltern regelmäßig nicht übernehmen.

In der Grauzone liegen gestufte Ausbildungswege, bei dem z.B. nach dem Abitur zunächst eine Lehre gemacht und sodann ein Studium vom Kind aufgenommen wird. Ist das Studium bereits Zweitausbildung, die nicht mehr zu tragen ist? Oder ist das Studium Teil eines noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsweges und damit von den Eltern mitzufinanzieren? Die Kosten des Studiums sind von den Eltern trotz der abgeschlossenen Ausbildung dann zu tragen, wenn zwischen den unterschiedlichen Berufsstufen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, also nach dem Ausbildungsende zügig das Studium aufgenommen wird, und die einzelnen Ausbildungsstufen fachlich aufeinander bezogen sind. Ein solcher fachlicher Bezug fehlt z. B. wenn nach der Tätigkeit als Finanzinspektor ein Psychologiestudium aufgenommen wird.

Ist Ausgangspunkt des Ausbildungsweges ein Realschulabschluss, nach dem dann eine Ausbildung, daran anschließend ein Fachoberschulabschluss/ein Abitur gemacht und sodann ein Studium aufgenommen wird, kommt eine Übernahme des Studiums durch die Eltern nur dann in Betracht, wenn die Aufnahme des Studiums bei Beginn der Ausbildung erkennbares Ziel bzw. als solches kommuniziert war.

Aufgeweicht hat diese Grundsätze nun wohl – leider liegt bislang lediglich die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vor – das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 02.01.2018, Az. 4 UF 135/17). Dabei ging es im zugrundeliegenden Verfahren um die Erstattung von BaföG Leistungen: Die Tochter der Beklagten hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen und nach einem Fachoberschulbesuch sodann ein Fachhochschulstudium aufgenommen. Für das Studium wurden der Tochter der Beklagten BaföG-Leistungen gewährt. Die hier geleisteten Beiträge verlangte das BaföG-Amt nun aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen von der Mutter zurück. Die Mutter verweigerte Zahlungen, weil Unterhaltsansprüche nicht mehr beständen: ihre Tochter könne durch die absolvierte Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten; das Fachoberschulstudium wäre von ihrer Tochter nicht angekündigt worden, vielmehr habe die Tochter nach eigenen Plänen nach der Ausbildung arbeiten gehen wollen. Zudem hätte die Tochter nach der Ausbildung in das Haus ihres verstorbenen Vaters ziehen wollen, für die Renovierung des Hauses habe die Beklagte eigens einen Kredit aufgenommen. Sie habe sich daher nicht auf weitere Unterhaltsleistungen einstellen müssen. Das sah das Oberlandesgericht nun anders und gab der Klage des BaföG-Amtes in weiten Teilen statt. Den Sinneswandel der Tochter habe die Mutter hinzunehmen, dies sei den „persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen“ geschuldet.

Unser Fachanwalt für Familienrecht berät Sie in allen Fragen rund um das Thema Unterhalt.

Mindestunterhalt

Anhebung des Mindestunterhalts ab dem 01.01.2018!!!

Es tut sich zum Jahreswechsel wieder etwas. Ab dem 01.01.2018 steigt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (erste Altersstufe) der Mindestunterhalt von derzeit 342 € auf 348 €,
für Kinder vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (zweite Altersstufe) von aktuell 393 € auf 399 € und
für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (dritte Altersstufe) von derzeit 460 € auf dann 467 €.

Vgl. im Weiteren

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171106_PM_Duesseldorfer-Tabelle/index.php

Eigenheim im Trennungsjahr

Familienrecht trifft Sozialrecht: Hartz IV und das Eigenheim! keine Verwertungspflicht im laufenden Trennungsjahr!

SGB II (sog. Hartz IV) – Leistungen erhalten nur hilfebedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig durch ihr Einkommen und den zumutbaren Einsatz vorhandenen Vermögens decken können. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch vorhandene Immobilien. Privilegiert sind lediglich selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen von angemessener Größe. Sie bilden nach der gesetzlichen Definition kein berücksichtigungsfähiges Vermögen. Was passiert aber, wenn ein Ehegatte anlässlich der Trennung von seinem Partner aus dem bislang gemeinsam genutzten und bewohnten Haus auszieht. Ab wann verliert das Familienheim nach der Trennung seine bevorrechtigte Stellung und muss verwertet werden?

Zu dieser Frage hat sich vor einigen Monaten das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 31.05.2017, Az. L 13 AS 105/16) geäußert. In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann und dem Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim beantragte Leistungen nach der SGB II versagt. Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin müsse nach dem Auszug die Immobilie veräußern, um damit vorrangig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bis zur Verwertung wurden der Klägerin nur darlehensweise Hartz IV-Leistungen gewährt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass die Trennung von ihrem Ehemann erst vor kurzem erfolgt sei. Das im Familienrecht für die Scheidung bedeutsame Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet. Es stünde noch nicht fest, ob es bei der Trennung bleibe oder sich die Ehegatten nochmals versöhne. Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Während des Trennungsjahres besteht nach Auffassung des Gerichts regelmäßig keine Pflicht zur Verwertung der Immobilie. Zwar würde die Immobilie mit dem Auszug nicht mehr selbst genutzt, müsste damit also grundsätzlich verwertet werden. Mit Blick auf die familienrechtlichen Wertungen, wonach die Scheidung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, stelle die Veräußerung für die Klägerin jedoch eine unzumutbare Härte dar. Das Trennungsjahr solle die Ehegatten vor vorschnellen Scheidungsentschlüssen bewahren. Mit einer Verwertungspflicht würde der ausgezogene Ehegatte demgegenüber gezwungen, vorschnell Fakten zu schaffen und der ehelichen Gemeinschaft noch vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage zu entziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres könne der Hilfebedürftige jedoch zur Veräußerung des ehemaligen Familienheimes „verpflichtet“ werden.

Wir stehen für alle Fragen rund um Trennung und Scheidung zur Verfügung!

Unterhaltsvorschuss

ab nun gilt sie also – die Ausweitung der Bezugsberechtigung für den sog. Unterhaltsvorschuss.

Während früher Kinder Alleinerziehender, die keinen Unterhalt für die Kinder vom anderen Elternteil erhielten, maximal 72 Monate, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hatten, besteht heute bis zum 18. Lebensjahr ohne Beschränkung der Bezugsdauer die Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Das notwendige Antragsformular können Mandanten mit Wohnsitz in Bocholt nachfolgend herunterladen, vervollständigen und bei der Stadt Bocholt – Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport, Kaiser-Wilhelm-Straße 77, 46395 Bocholt einreichen.

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Bei allen weiteren Fragen zum Unterhalt, zur Unterhaltsberechnung und zu seiner Geltendmachung stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Update: Ungeachtet der in der Wohnung betreuten gemeinsamen Kindern – hat der Ex-Partner nach erfolgter Trennung Anspruch auf Kündigung des gemeinsam begründeten Mietverhältnisses!

Wie in der letzten Woche bereits angerissen (vgl. https://scheidung-bocholt.eu/trennung-mietvertrag), können von Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammen abgeschlossene Mietverträge nur gemeinsam gekündigt werden. Beide Partner müssen die Kündigung des Mietverhältnisses daher zusammen erklären. Können sich die Partner auf eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht verständigen, hat der ausziehende Partner grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Ex-Partner bei der Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirkt und die notwendige Kündigung miterklärt oder einer von diesem ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrages zustimmt. Der Anspruch des Ausziehenden wird auch nicht dadurch berührt, dass der zurückbleibende Ex-Partner vorhandene gemeinsame Kinder in der Wohnung betreut.

Dies hat im Oktober nochmals das LG Berlin (AZ. 63 S 86/16) in zweiter Instanz bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall, hatte sich die Ex-Freundin unter Hinweis auf die in der Wohnung ebenfalls lebenden gemeinsamen Kinder geweigert, der beabsichtigten Kündigung des zusammen abgeschlossenen Mietvertrages zuzustimmen. Ihrer Meinung nach müsse den Kindern ein Verbleib in der Wohnung möglich bleiben. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Die von der ehemaligen Lebensgefährtin angesprochene elterliche Sorge gebiete gerade nicht allein die Unterbringung der Kinder in der bisherigen Wohnung des Paares. Anhaltspunkte für eine drohende Obdachlosigkeit der Kinder hätten sich nicht ergeben. Der Ex-Partner hätte nach erfolgter Trennung vielmehr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Beendigung des Mietverhältnisses.

Sittenwidrige Eheverträge

Am Ende der Liebe: Eheverträge und ihre Regelungen – nicht immer in Stein gemeißelt!

Warum die Beziehungen zwischen den Eheleuten mit Blick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung oder dem Tod des Ehegatten nicht den individuellen Vorstellungen und Verhältnissen anpassen? Eheverträge geben den Ehegatten die Möglichkeiten, von den vom Gesetz sonst vorgesehenen vermögensrechtlichen Folgen der Eheschließung, einer Trennung und Scheidung abzuweichen und eine für sie maßgeschneiderte Lösung zu finden, die im Ernstfall bestenfalls Unstimmigkeiten und langwierige Streitereien verhindert. Verträge in diesem Bereich können neben Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes, also Regelungen dazu, was mit den wechselseitig in die Ehe „eingebrachten“ Vermögensmassen passiert, insb. auch Regelungen zum Versorgungsausgleich – also zur Altersversorgung – oder zum Unterhalt enthalten. Interessant sind die so gegebenen Gestaltungs-Möglichkeiten regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, für Selbständige oder Personen mit Betriebs- und Gesellschaftsanteilen.

Wegen der möglichen weitreichenden Folgen schreibt das Gesetz für den Abschluss eines Ehevertrages besondere formale Anforderungen auf. Es genügt nicht nur eine mündliche Vereinbarung oder eine schriftliche Verständigung zwischen den (zukünftigen) Eheleuten: Wirksam kann ein Ehevertrag vielmehr nur vor einem Notar geschlossen werden. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Vertrag kann hierbei vor oder nach der Eheschließung, also während der Ehe geschlossen werden.

Der Abschluss unter Einbindung eines Notars bedeutet jedoch immer nicht, dass die zwischen den Eheleuten geschlossenen Vereinbarungen auf Dauer Bestand haben müssen. Auch bei grundsätzlich gegebenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten, sind bestimmte Mindeststandards zu wahren. Eheverträge sind so einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle zu unterwerfen. Unwirksam sind danach Regelungen die sittenwidrig sind. Sittenwidrig in diesem Sinn und damit von Anfang an unwirksam sind solche Regelungen des Ehevertrages, die einen der beiden Ehegatten im Vergleich zur gesetzlichen Regelung einseitig, ohne Ausgleich benachteiligen und deren Abschluss Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des belasteten Ehegatten sind. Ansatzpunkte für eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten können der Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmittelbar vor der Eheschließung, das Alter des Ehegatten, seine Herkunft und mangelnden Sprachkenntnisse oder auch das Bestehen einer Schwangerschaft bilden.

Selbst, wenn bei Vertragsschluss keine Anhaltspunkte für sittenwidrigen Regelungen gegeben sein sollten, können Regelungen bei einer maßgebenden Änderung der ursprünglich gegebenen oder angenommenen Lebensumstände unangemessen werden (gute Notarverträge weisen daher auf die regelmäßige Kontrolle des Ehevertrages und die mögliche Anpassung an geänderte Lebensumstände hin). Klassisches Beispiel für solche wesentlich veränderten Umstände ist die bei Vertragsschluss noch angenommene kinderlose Ehe mit einer Berufstätigkeit beider Ehegatten und die sodann tatsächliche Geburt eines oder mehrerer Kinder mit einer Berufsaufgabe. Sollten Regelungen bzw. das Festhalten hieran in diesem Sinn in der Zwischenzeit unangemessen erscheinen, wird dem begünstigten Ehegatten die Berufung auf die nun kritischen Bestimmungen verwehrt. Die Regelungen des Ehevertrages sind an die veränderten Bedingungen anzupassen.

Mit einem Fall sittenwidriger ehevertraglicher Regelungen hat sich Anfang Mai aktuell nochmals das OLG Oldenburg, Az. 3 W 21/17, beschäftigt. Nach der Pressemitteilung des Gerichtes stellte es Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens die Nichtigkeit eines Ehevertrages fest, mit dem die das Verfahren betreibende Ehefrau auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich und einer Beteiligung an Rentenansprüchen ihres Ehemannes sowie (zumindest teilweise) auf Unterhaltsansprüche verzichtet hatte. Die Ehefrau habe sich nach den Ausführungen des OLG bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und deutlich schlechteren Verhandlungsposition befunden: Sie sei zu diesem Zeitpunkt Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren zukünftigen Ehemannes und hochschwanger gewesen. Bei Nichtabschluss des Vertrages hätte sie die Absage der Hochzeit befürchten müssen. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages war der Erbanteil der Ehefrau nun um den eigentlich ausgeschlossenen Zugewinnausgleich zu erhöhen.

Es kann sich daher lohnen, ehevertragliche Regelungen im Ernstfall noch einmal kritisch zu hinterfragen.