Eigenheim im Trennungsjahr

Familienrecht trifft Sozialrecht: Hartz IV und das Eigenheim! keine Verwertungspflicht im laufenden Trennungsjahr!

SGB II (sog. Hartz IV) – Leistungen erhalten nur hilfebedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig durch ihr Einkommen und den zumutbaren Einsatz vorhandenen Vermögens decken können. Zum vorrangig einzusetzenden Vermögen gehören grundsätzlich auch vorhandene Immobilien. Privilegiert sind lediglich selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen von angemessener Größe. Sie bilden nach der gesetzlichen Definition kein berücksichtigungsfähiges Vermögen. Was passiert aber, wenn ein Ehegatte anlässlich der Trennung von seinem Partner aus dem bislang gemeinsam genutzten und bewohnten Haus auszieht. Ab wann verliert das Familienheim nach der Trennung seine bevorrechtigte Stellung und muss verwertet werden?

Zu dieser Frage hat sich vor einigen Monaten das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Entscheidung vom 31.05.2017, Az. L 13 AS 105/16) geäußert. In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann und dem Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim beantragte Leistungen nach der SGB II versagt. Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin müsse nach dem Auszug die Immobilie veräußern, um damit vorrangig ihren Lebensunterhalt zu sichern. Bis zur Verwertung wurden der Klägerin nur darlehensweise Hartz IV-Leistungen gewährt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass die Trennung von ihrem Ehemann erst vor kurzem erfolgt sei. Das im Familienrecht für die Scheidung bedeutsame Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, die Ehe noch nicht endgültig zerrüttet. Es stünde noch nicht fest, ob es bei der Trennung bleibe oder sich die Ehegatten nochmals versöhne. Das Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Während des Trennungsjahres besteht nach Auffassung des Gerichts regelmäßig keine Pflicht zur Verwertung der Immobilie. Zwar würde die Immobilie mit dem Auszug nicht mehr selbst genutzt, müsste damit also grundsätzlich verwertet werden. Mit Blick auf die familienrechtlichen Wertungen, wonach die Scheidung grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich ist, stelle die Veräußerung für die Klägerin jedoch eine unzumutbare Härte dar. Das Trennungsjahr solle die Ehegatten vor vorschnellen Scheidungsentschlüssen bewahren. Mit einer Verwertungspflicht würde der ausgezogene Ehegatte demgegenüber gezwungen, vorschnell Fakten zu schaffen und der ehelichen Gemeinschaft noch vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage zu entziehen. Nach Ablauf des Trennungsjahres könne der Hilfebedürftige jedoch zur Veräußerung des ehemaligen Familienheimes „verpflichtet“ werden.

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