Der Beschuldigte und sein Verteidiger!

Und noch eine Reform im Strafverfahrensrecht! Wer hat noch nicht, wer will nochmal, scheint das Motto kurz vor der Bundestagswahl zu lauten! Dieses Mal heißt das Gesetz ganz eingängig „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts“. Mal sehen, ob es in den nächsten Jahren hält, was es vermeintlich verspricht…

Zumindest sind im Zuge der Reform die Möglichkeiten zur Hinzuziehung eines Verteidigers erweitert worden. So hat der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Polizeibeamte nun ein Anwesenheitsrecht. Die Polizei ist im Übrigen verpflichtet, den Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung nicht nur zu eröffnen, welche Taten ihm zur Last gelegt werden und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, sondern sie ist auch verpflichtet, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, dass er auch vor seiner Vernehmung die Möglichkeit hat, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte danach vorab einen Verteidiger befragen, sind ihm von der Polizei aktiv Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Bestehen anwaltliche Notdienste und damit die Möglichkeit, auch außerhalb üblicher Bürozeiten zeitnah einen Anwalt zu erreichen, hat die Polizei auf diese hinzuweisen und Anlaufstellen zu bezeichnen. Auf der Internetseite der für unseren Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm findet sich z.B. eine Pflichtverteidigerliste, in der nach Orten aufgeschlüsselt im Strafrecht tätige Kollegen mit ihren Kontaktdaten aufgeschlüsselt werden. Verschiedene Kollegen haben hierbei auch Telefon-Nr. angegeben, unter denen sie nicht nur außerhalb der üblichen Bürozeiten, sondern ggfls. auch am Wochenende in Eil- und Notfällen erreicht werden können. Angesichts des dem Beschuldigten verbürgten Rechts, sich zu den Tatvorwürfen nicht äußern zu müssen, und der generellen Gefahr unbedachter „Spontanäußerungen“, die sich selten im Nachhinein relativieren lassen, sollte von der Kontaktmöglichkeit und Begleitrechten umfangreich Gebrauch gemacht werden.

Mitgenommen werden darf der Anwalt auch zu einer Gegenüberstellung und zu einer staatsanwaltlichen sowie richterlichen Vernehmung. Und auch zu einer Vernehmung von Zeugen durch den Richter. Bei letzterer haben Beschuldigter und Verteidiger nun auch selbst das Recht, mögliche Belastungszeugen „in die Mangel zu nehmen“ und diesen Fragen zu stellen.

In diesem Sinne: Wenn Sie einmal ein Problem haben und nicht weiter wissen, rufen Sie …
doch uns an.

Wir stehen Ihnen unter der unten angegebenen Telefon-Nr. auch außerhalb der üblichen Bürozeiten in dringenden strafrechtlichen Notfällen (!) zur Verfügung. Der anwaltliche Notdienst ist für Fragen, deren Beantwortung wir auch zu den üblichen Geschäftszeiten vornehmen könnte, nicht verfügbar. Es handelt sich nicht um eine Auskunftsstelle zu anderen, als dringenden strafrechtlichen Fragen.

Tel- strafrechtlicher Notdienst: 0173 9735831

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